Alexandra Pung, Torsten Werner
4.2.1 Allgemeines
Tz. 45
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 1a Abs 1 S 1 KStG ist eine optierende Pers-Ges für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kap-Ges und ihre Gesellschafter wie die nicht pHG einer Kap-Ges zu behandeln. Zu den Rechtsfolgen für die Gesellschafterebene s Tz 96ff.
Die Option entfaltet somit nur Wirkung für die Ertragsbesteuerung, dh es gelten insbes die Regelungen des KStG, des EStG, des GewStG, des SolZG und des AStG, soweit diese für Kap-Ges einschlägig sind. Ebenso s Rn 50 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212). Dabei handelt es sich bei einer Kap-Ges iSd § 1a KStG uE um eine "Kap-Ges eigener Art", nicht hingegen um eine AG oder GmbH. Wegen des Verhältnisses zu den anderen St-Arten im Einzelnen s Tz 6ff. Ertrag-Stlich wird die Gesellschaft zukünftig wie eine Kap-Ges behandelt. Insbes unterliegt die optierende Gesellschaft dem KSt-Satz iHv 15 % (s § 23 KStG) und dem SolZ iHv 5,5 % (§ 2 Nr 2 iVm § 4 SolZG). Weiter hat sie nach § 31 KStG eine KSt-Erklärung und nicht mehr eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung abzugeben.
Das für die Veranlagung zuständige FA ergibt sich aus § 20 AO.
Regelungen, die nicht für alle Kap-Ges gelten, sondern einen speziellen Rechtsformbezug haben (zB § 9 Nr 1 KStG für die KGaA und § 10 Abs 1a S 2 Nr 2 Buchst c EStG für die GmbH), sind hingegen auf eine optierende Gesellschaft nicht anwendbar. Weiter sind solche Vorschriften nicht anwendbar, die an zivilrechtliche Vorgänge anknüpfen, die nur von "echten" Kap-Ges erfüllt werden können. Hierunter fallen ua die Regelungen zu den Auswirkungen einer Kap-Herabsetzung auf das stliche Einlagekonto gem § 28 KStG oder des Ges über st-rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkap aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG). GlA s Rn 51 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212); s Nagel/Schlund (NWB 2021, 1874, 1876); s Schulze zur Wiesche (StBp 2021, 215, 216); und s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2021, 301, 305). Zweifelnd hinsichtlich des § 10 EStG s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 949).
Zur Auswirkung der Option auf die Bewertung von Pers-Ges mit dem Ertragswertverfahren nach IDW S 1 idF 2008 s Kühnen (WPg 2022, 936).
Tz. 46
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Zivilrechtlich liegt jedoch weiterhin eine Pers-Ges vor. Ebenso s Rn 49 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212). Somit gilt zB auch das Mitbestimmungsges nicht (s Mayer/Käshammer, NWB 2021, 1300, 1306).
4.2.2 Steuerpflicht
Tz. 47
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Eine optierende Pers-Ges ist kstpfl und gewstpfl. Sie ist St-Schuldnerin der KSt und der GewSt. Wegen Einzelheiten s Tz 14ff und s Tz 31.
4.2.3 Steuerbefreiungen
Tz. 48
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Für eine optierende Pers-Ges ist auch § 5 KStG bzw § 3 GewStG zu beachten, soweit von den einschlägigen Befreiungsvorschriften auch Kap-Ges erfasst werden.
Tz. 49
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Fraglich ist, ob eine optierende Gesellschaft auch nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreit sein kann. Die Rechtsform als optierende Gesellschaft steht uE einer Qualifizierung als gemeinnützige Kö iSd § 51 Abs 1 S 2 AO nicht entgegen. Das gilt auch für § 59 AO, da dieser auch eine sonstige Verfassung zulässt, die uE auch eine zivilrechtlich als Pers-Ges zu qualifizierende Gesellschaft haben kann. GlA s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 15) sowie s Tigges-Knümann/Scheerer (in R/H/N, 2. Aufl, § 1a KStG Rn 52). AA s Frotscher (in F/D, Erstkommentierung KöMoG 2021, § 1a KStG Rn 59). Die Anerkennung als gemeinnützige Kö dürfte idR aber an dem Merkmal Selbstlosigkeit iSd § 55 AO scheitern, wonach nicht in erster Linie eigenwirtsch Zwecke verfolgt werden dürfen. Die pers optionsberechtigten Gesellschaften (Pers-Handels- und Partnerschaftsgesellschaften) sind jedoch auf das Betreiben einer Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gerichtet (s §§ 105, 161 HGB und § 1 PartGG) und somit gerade nicht selbstlos. Möhlenbrock/Haubner (FR 2022, 53, 56) gehen davon aus, dass sich das nur dann ändern könnte, wenn nach Inkrafttreten des MoPeG die Optionsfähigkeit auf eingetragene GbR erweitert würde. Letzteren ist iR des WachstumschancenG erfolgt (s Tz 25).
4.2.4 Gewinnermittlung (§ 1a Abs 3 S 6 KStG)
Tz. 50
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
HR-lich liegt auch nach der Option eine Pers-Ges vor, so dass auch die für diese Rechtsform geltenden Vorschriften maßgebend sind. Dh, die ggf nach § 264a HGB geltenden erweiterten Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264 bis 330 HGB, sind auch nach der Option zu beachten. Dies gilt auch für Fragen der Prüfungs- und Publizitätspflicht. Indirekt ergeben sich durch die Option auch Auswirkungen auf die H-Bil, wenn Sonder-BV zwecks Bw-Fortführung nach § 1a Abs 2 KStG in das Gesamthands-BV überführt wird. Auch ergeben sich Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter St und in der H-Bil ist zukünftig der KSt-Aufwand zu berücksichtigen. Ebenfalls hierzu und wegen weiterer Auswirkungen (zB auf das EK) s Zwirner/Busch/Krauß (DStR 2022, 449) und s Kahle/Kopp (DB 2022, 341, 348).
Vermögensverwaltende Pers-Ges und Partnerschaftsgesellschaften sind auch nach der Option nicht nach HGB buc...