Tz. 62
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Zu den Verkehrsbetrieben gehören zB der ÖPNV mit Bussen und Bahnen, Flughafenbetriebe, Hafen- und Fährbetriebe (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 41). Der Begriff "öff Verkehr" iSd § 4 Abs 3 KStG umfasst zwar auch die Beförderung von Pers und Gütern, deckt aber in einem umfassenden dynamischen Sinn alle Bestrebungen der öff Hand zur Anpassung des Gesamtverkehrs an die sich entwickelnden Verhältnisse ab. Mit der Kennzeichnung des Verkehrs als "öff" wollte der Ges-Geber nach dieser Auslegung nicht die mögliche Beteiligung Aller am Verkehr zum Ausdruck bringen, sondern die Verkehrsgestaltung durch staatliche Organe oder Einrichtungen, also die öff Verkehrspolitik (s Urt des BFH v 08.11.1989, BStBl II 1990, 242 und v 15.10.1975, BStBl II 1976, 219).
Nach dem Urt des BFH v 10.12.1992 (BStBl II 1993, 380) dienen Betriebe dann dem öff Verkehr, wenn die Verkehrsmittel oder -Flächen einem unbestimmten Pers-Kreis offenstehen und damit von jedermann benutzt werden können. Nach Verw-Auff rechnen daher nur Linien- und Linienersatzverkehre zum öff Verkehr, nicht jedoch Gelegenheitsverkehre iSd § 46 Abs 2 PBefG (zB Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Verkehr mit Mietomnibussen). Der Betrieb von Ruf- oder Sammeltaxen, soweit er in Ergänzungsfunktion zum öff Linienverkehr betrieben wird, rechnet jedoch zum öff Verkehr. Zur Frage, inwieweit die vd Verkehre untereinander nach § 4 Abs 6 KStG zusammengefasst werden können, s Tz 131; zum Vorliegen begünstigter Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG s § 8 Abs 7 KStG Tz 21. Zu evtl Auswirkungen der Urt des EuGH v 21.03.2019 (Az: C-350/17 und C-351/17) und v 08.05.2019 (Az: C-253/18) auf das Vorliegen eines querverbundsfähigen ÖPNV s Maul/Reinke (NWB 2020, 1770).
Soweit eine jur Pers d öff Rechts, der in ihrem Gebiet die Aufrechterhaltung des ÖPNV obliegt und die daneben auch den Linienverkehr einer anderen jur Pers d öff Rechts abdeckt, dieser jur Pers d öff Rechts gegenüber also eine Dienstleistung erbringt, zählt diese Tätigkeit bei der die Leistung erbringenden jur Pers d öff Rechts nicht zu deren ÖPNV-BgA iSd § 4 Abs 3 KStG. Zur Zusammenfassung dieses Dienstleistungs-BgA mit dem ÖPNV-BgA s Tz 131.
Zum öff Verkehr gehört auch der Individualverkehr auf öff Straßen und die Parkraumbewirtschaftung, wie zB Parkplätze, Parkhäuser und Tiefgaragen (s Urt des BFH v 08.11.1989, BStBl II 1990, 242), soweit sie nicht als hoheitlich anzusehen ist (s Tz 109 "Parkraumbewirtschaftung"). Auch ein Parkhausbetrieb in einem angemieteten Gebäude ist ein Parkhausbetrieb und damit ein Verkehrsbetrieb iSd § 4 Abs 3 KStG (s Urt des FG Köln v 09.03.2010, EFG 2010, 1345). Nach Schiffers (s DStZ 2018, 417) ist auch die reine Güterbeförderung ein Verkehrsbetrieb iSd § 4 Abs 3 KStG.
Nach der Rspr (s Urt des BFH v 19.02.1992, BFH/NV 1993, 154) dient ein Betrieb auch dann dem öff Verkehr, wenn er sich auf die Zurverfügungstellung von Verkehrswegen (zB Straßen, Wasserstraßen, Schienen) beschr. Daher sind uE auch solche Betriebe "Verkehrsbetriebe" iSd § 4 Abs 3 KStG, die an andere Betriebe nur die Verkehrsinfrastruktur (Schienenwege, Betriebshöfe, Werkstätten, Signalanlagen, Bus- und Straßenbahnhaltestellen, ggf auch die Fahrzeuge, das Personal und die notwendigen Konzessionen) überlassen. Zur entspr Behandlung bei Versorgungsbetrieben (eine Wertschöpfungsstufe, zB der Transport der Energie, reicht zur Annahme eines Versorgungsbetriebs aus) s Tz 60. Ebenso s Schiffers (DStZ 2018, 417); aA insoweit s Wallenhorst (in W/H, 531).
Zur Frage, wann ein Hafenbetrieb "öff" ist, s Urt des FG Rh-Pf v 07.12.1955 (EFG 1956, 83) und s Urt des BFH v 06.03.1991 (BStBl II 1994, 123).