Tz. 35
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Stlich unproblematisch ist der Fall des "Höherhängens"einer Beteiligung (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 17).
Beispiel:
In der Ausgangssituation besteht eine Beteiligungskette M – T – E (jeweils 100%ige Beteiligungen). Durch Einbringung seitens T wird die E-Beteiligung mit stlicher Rückwirkung zum 31.12. des Vorjahrs auf die M übertragen, so dass T und E anschließend Schw-Ges sind. Angestrebt wird mit Rückwirkung ab 01.01. eine Organschaft zwischen M und E. Vorausgesetzt, für den zwischen M und E neu abzuschließenden GAV sind die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 S 2 KStG erfüllt, ist der Rückbezug der Organschaft anzuerkennen, denn E war ganzjährig in M eingegliedert (zunächst mittelbar, danach unmittelbar).
UE hängt der stliche Rückbezug der Organschaft zwischen M und E nicht davon ab, ob vorher zwischen M und T ein Organschaftsverhältnis bestanden hat (glA s Herlinghaus, in R/H/vL, UmwStG, 2. Aufl, Anh 4 Rn 49b).
Das gleiche Ergebnis würde eintreten, wenn T auf E oder wenn T auf M verschmolzen und anschließend eine Organschaft zwischen M und E begründet würde. In diesem Fall bliebe der GAV bestehen bzw er ginge mit über (s Tz 41, Fälle 3 und 4).
Tz. 36
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Problematischer ist der Fall des "Tieferhängens" einer TG-Beteiligung. Die Frage, ob im Anschluss an die Einbringung der OG-Beteiligung in eine nachgeordnete Kap-Ges eine nahtlose Anschluss-Organschaft stlich anzuerkennen ist, beantwortet sich nach umstr Verw-Auff für die Zeit vor und nach Inkrafttreten des SEStEG unterschiedlich.
Beispiel:
In der Ausgangssituation ist die MG, ohne dass eine Organschaft bestanden hat, zu jeweils 100 % an der T1-GmbH und an der T2-GmbH beteiligt. Durch Einbringung bzw Abspaltung soll die T2-Beteiligung mit stlicher Rückwirkung zum 31.12. des Vorjahrs auf die T1-GmbH übertragen werden. Angestrebt wird eine Organschaft zwischen der T1-GmbH und der T2-GmbH mit Rückwirkung ab 01.01. Der neu abzuschließende GAV soll bis zum 31.12. des betr Jahrs in das H-Reg eingetragen sein.
Nach früherer Verw-Auff (s OFD Ffm, Vfg v 02.11.2005, DB 2005, 2662 ) war in dem Fall einer stlich rückbezogenen Einbringung der OG-Beteiligung in deren SchwGes eine nahtlose Anschluss-Organschaft zwischen der SchwGes als OT und der OG nicht anzuerkennen, weil in der stlichen Interimszeit eine für die finanzielle Eingliederung vorausgesetzte Beteiligung der SchwGes an der OG tats nicht bestanden hat. Nach früherer Verw-Auff konnte eine Organschaft frühestens ab dem Beginn des zweiten Wj der OG begründet werden.
Der BFH (s Urt des BFH v 28.07.2010 – I R 89/09, BStBl II 2011, 528; weiter s Urt des BFH v 28.07.2010 – I R 111/09, BFH/NV 2011, 67) hat die Verw-Auff abgelehnt. Nach Auff des BFH ergibt sich der stliche Rückbezug der finanziellen Eingliederung aus der stlichen Rechtsnachfolge (§ 22 Abs 1, § 12 Abs 3 S 1, § 4 Abs 2 S 3 UmwStG), durch die der übernehmende in die stliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt. Daraus folgt, dass eine vor der Einbringung tats im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger bestehende finanzielle Eingliederung dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen ist. Aus der Sicht der eingebrachten TG hat es in dem Wj, für das erstmals die Organschaft gelten soll, keinen Zeitpunkt gegeben, in dem sie nicht entweder in die vorherige oder in die neue MG finanziell eingegliedert war. Dazu auch s OFD Ffm (Vfg v 18.08.2011, BB 2012, 506), weiter s Schwetlik (GmbH-StB 2012, 78).
Tz. 37
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Wegen der Neufassung des § 21 UmwStG durch das SEStEG hat das Urt des BFH v 28.07.2010 (BFH/NV 2011, 67) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Auff der FinVerw keine Bedeutung mehr (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 15 iVm Rn Org 08). Da § 21 Abs 2 S 6 UmwStG für eine Anteilseinbringung nicht auch den § 20 Abs 5 und 6 UmwStG für entspr anwendbar erklärt, kann in diesen Fällen, obwohl auch hier aufgrund der stlichen Gesamtrechtsnachfolge die eingebrachte Beteiligung nahtlos dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet wird, der für die finanzielle Eingliederung maßgebliche Einbringungszeitpunkt nicht stlich rückbezogen werden. In der Rn Org 08 des UmwSt-Erl 2011 ist ausgeführt, dass im Fall des Übergangs der Organbeteiligung auf ein anderes gew Unternehmen iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG im Wege der Ausgliederung eine gegenüber dem übertragenden Rechtsträger bestehende finanzielle Eingliederung dem übernehmenden Rechtsträger nicht mit stlicher Rückwirkung, sondern erst ab dem Tag des Übergangs des wirtsch Eigentums zuzurechnen ist. Die Fin-Verw erkennt folglich eine Organschaft erst ab dem Beginn des auf die Einbringung folgenden Wj der TG an. AA die ganz überwiegende Auff in der Lit (s Rödder; DStR 2011, 1053, 1056; weiter in: Rödder/Rogall, Ubg 2011, 753, 759; in JbFStR 2011/2012, 195, 204ff; s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 228; weiter s Blumenberg/Lechner (DB 2/2012, Beil 1, 57, 61; s Heinsen/Benzler, Ubg 2011, 442, 445; und s Neumann, in Gosch, 4. Aufl § 14 KStG Rn 159b), die ...