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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.2.5 Einbringung der Beteiligung (Anteilstausch) an einer Tochter-Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft ("Höher hängen" oder "Tiefer hängen")

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 35

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Stlich unproblematisch ist der Fall des "Höherhängens" einer Beteiligung (s UmwSt-Erl 2025 Rn Org.17).

 

Beispiel:

In der Ausgangssituation besteht eine Beteiligungskette M – T – E (jeweils 100%ige Beteiligungen). Durch Einbringung seitens T wird die E-Beteiligung mit stlicher Rückwirkung zum 31.12. des Vorjahrs auf die M übertragen, so dass T und E anschließend Schw-Ges sind. Angestrebt wird mit Rückwirkung ab 01.01. eine Organschaft zwischen M und E. Vorausgesetzt, für den zwischen M und E neu abzuschließenden GAV sind die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 S 2 KStG erfüllt, ist der Rückbezug der Organschaft anzuerkennen, denn E war ganzjährig in M eingegliedert (zunächst mittelbar, danach unmittelbar).

Der stliche Rückbezug der Organschaft zwischen M und E hängt auch nicht davon ab, ob vorher zwischen M und T ein Organschaftsverhältnis bestanden hat (glA s Herlinghaus, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, Anh 4 Rn 54).

In diesem Fall ist es uE auch unerheblich, ob die Einbringung unterhalb des gW erfolgt ist, da vor der Einbringung bereits eine mittelbare finanzielle Eingliederung bestand. Wegen der grundsätzlichen Problematik s Tz 21.

Das gleiche Ergebnis würde eintreten, wenn T auf E oder wenn T auf M verschmolzen und anschließend eine Organschaft zwischen M und E begründet würde. In diesem Fall bliebe der GAV bestehen bzw er ginge mit über (s Tz 41, Fälle 3 und 4).

 

Tz. 36

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

Die oa Ausführungen (s Tz 35) gelten entspr im Fall des "Tieferhängens" einer TG-Beteiligung. Die Frage, ob im Anschluss an die Einbringung der OG-Beteiligung in eine nachgeordnete Kap-Ges eine nahtlose Anschluss-Organschaft stlich anzuerkennen ist, beantwortet sich nach dem UmwSt-Erl 2025 Rn Org.15 iVm Rn Org.02ff nach den allgemeinen Grundsätzen (s Tz 21 ...

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