4.3.1 Besonderheiten des UmwG für eingetragene Vereine
Tz. 137
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Ein gemeinnütziger eV kann als übertragender Rechtsträger Spaltungen auf Pers-Ges, Kap-Ges, Gen und auf andere eV durchführen.
Als übernehmender Rechtsträger darf der gemeinnützige eV dagegen nur andere eV aufnehmen oder mit ihnen einen eV gründen (s § 149 Abs 2 UmwG).
Spaltungen sind – ebenso wie Verschmelzungen – nur zulässig, wenn die Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen (s § 149 Abs 1 UmwG; hierzu s Tz 72–73).
Zur Frage der Zulässigkeit der Spaltungen in Fällen, in denen der übertragende Verein hr-lich nicht bilanzierungspflichtig ist, s Tz 73. Zur Frage der Auswirkungen auf die Anwendung des UmwStG in diesen Fällen s Tz 82 iVm Tz 130.
4.3.2 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Spaltungen
4.3.2.1 Überblick
Tz. 138
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Aufspaltungen von gemeinnützigen eV dürften – bis auf die Aufspaltung auf ebenfalls gemeinnützige Kö (s Tz 143) – keine praktische Bedeutung haben, weil sie zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen würden.
Hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Auswirkungen im Falle der Aufspaltung auf Pers-Ges, Kap-Ges oder Gen s Tz 101.
Zu den Einzelheiten:
- Bei der Aufspaltung auf andere stpfl eV wäre zwar ein Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 2 AO nicht gegeben, weil die Mitgliedschaftsrechte an den übernehmenden Vereinen als wirtsch wertlos anzusehen sind (s Tz 79). Der Verstoß gegen die Vermögensbindung (s § 55 Abs 1 Nr 4 AO) läge aber vor. S hierzu Tz 101.
- Auch Abspaltungen würden – bis auf die Abspaltung auf ebenfalls gemeinnützige Kö (s Tz 144) – zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen.
- Hinsichtlich der Abspaltung auf Pers-Ges, Kap-Ges oder Gen s Tz 102.
- Bei der Abspaltung auf andere stpfl eV wäre zwar ein Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO nicht gegeben,weil die Mitgliedschaftsrechte an den übernehmenden Vereinen als wirtsch wertlos anzusehen sind (s Tz 79). Der Verstoß gegen § 55 Abs 1 S 1 AO läge aber vor (s Tz 102).
- Für die Fälle der Ausgliederung ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung davon abhängig, ob die Ausgliederung auf Pers-Ges, Kap-Ges bzw Gen oder auf andere eV erfolgt. Dabei wäre die Problematik des § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO nicht gegeben, weil die Gegenleistung an den übertragenden Rechtsträger erfolgt (s § 123 Abs 3 UmwG).
- Bei der Ausgliederung auf Pers-Ges, stpfl Kap-Ges und stpfl Gen ist davon auszugehen, dass die dem übertragenden Verein als Gegenleistung gewährten Anteilsrechte an den Übernehmerinnen einen wirtsch Wert verkörpern. Da bei der Ausgliederung keine Angemessenheitsprüfung stattfindet (s § 125 S 2 UmwG), ist die Angemessenheit der Gegenleistung gemeinnützigkeitsrechtlich stets zu prüfen.
- Bei Angemessenheit der Gegenleistung können daher Ausgliederungen auf Pers-Ges, stpfl Kap-Ges und stpfl Gen gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig sein. Für die Beurteilung ist auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche, dh hier auf die einzelnen Vermögensbereiche des übertragenden gemeinnützigen Vereins (s Tz 103) abzustellen.
- Bei der Ausgliederung auf einen anderen stpfl eV ist dagegen davon auszugehen, dass die dem übertragenden Verein als Gegenleistung gewährten Mitgliedschaftsrechte an dem übernehmenden Verein keinen wirtsch Wert verkörpern (s Tz 79). Daher wäre hier stets eine gemeinnützigkeitsschädliche tw Vermögensübertragung ohne Gegenleistung gegeben (Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO).
- Zur Ausgliederung auf andere ebenfalls gemeinnützige Kö hinsichtlich der grds zulässigen Ausgliederung auf gemeinnützige Kap-Ges oder Gen s Tz 145, hinsichtlich der idR unzulässigen Ausgliederung auf andere gemeinnützige eV s Tz 145.
4.3.2.2 Spaltungen auf Personenhandelsgesellschaften
Tz. 139
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Aufspaltungen und Abspaltungen von gemeinnützigen eV auf Pers-Ges dürften keine praktische Bedeutung haben, weil sie zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen würden (s Tz 101).
4.3.2.3 Spaltung auf steuerpflichtige Körperschaften oder nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerfreie Körperschaften
Tz. 140
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Aufspaltungen und Abspaltungen von gemeinnützigen eV auf stpfl Kö (oder auf nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö) dürften keine praktische Bedeutung haben, weil sie zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen würden (s Tz 101, 137).
Tz. 141
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Ausgliederungen auf stpfl Kap-Ges oder stpfl Gen sind dagegen tw zulässig. Dabei ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung davon abhängig, welche Vermögensbereiche ausgegliedert werden.
Einzelheiten zur Ausgliederung:
- Zulässig ist die Ausgliederung von Teilen des ideellen Bereichs (unter den Voraussetzungen der Tz 111), von ZwB (unter den Voraussetzungen der Tz 113), des Vermögensverw-Bereichs (sofern die als Gegenleistung gewährte Beteiligung an der Übernehmerin nach den allg Grundsätzen dem Vermögensverw-Bereich zuzurechnen ist, s Tz 111), und von stpfl wG (s Tz 114). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist die Angemessenheit der Gegenleistung (Anteile an der übernehmenden Kap-Ges).
- Unzulässig ist die Ausgliederung von Teilen des ideellen Bereichs (wenn die Voraussetzungen der Tz 111 nicht erfüllt sind), und des Vermögensverw-Bereichs (sofern die Beteiligung an der Übernehmerin nach den allg Gr...