4.3.3.1 Anwendung des § 15 UmwStG auf Aufspaltungen und Abspaltungen auf andere Körperschaften
Tz. 146
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
§ 15 UmwStG gilt auch für einen gemeinnützigen eV als Übertrager (s auch UmwSt-Erl 2011 Rn 01.17). Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nur für Fälle, in denen Auf- oder Abspaltungen auf ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kö (im Einzelnen: Kap-Ges, Gen oder eV) erfolgen (s Tz 137).
Die Teilbetriebsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 UmwStG (s Tz 128) müssen auch bei der Auf- und Abspaltung von gemeinnützigen eV erfüllt sein.
Zur entspr Anwendung des § 11 UmwStG s Tz 130; zur Anwendung der Vorschrift bei nicht bilanzierenden übertragenden Vereinen s Tz 82; zu den denkbaren vier Fallgruppen s Tz 130; zum Ansatz mit Bw, gW oder Zwischenwerten gem § 11 Abs 1 UmwStG s Tz 130.
Dabei ist für die Anwendung des § 11 Abs 2 Nr 3 UmwStG zu beachten, dass
- eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung bei der Auf- und Abspaltung von gemeinnützigen eV nicht in Betracht kommt (s Tz 41),
- bei der Auf- oder Abspaltung eines gemeinnützigen eV auf einen anderen gemeinnützigen eV die an die Stelle der bisherigen Mitgliedschaftsrechte tretenden neuen Mitgliedschaftsrechte als wirtsch wertlos anzusehen sind (s Tz 143), so dass eine Gegenleistung iSd Vorschrift uE nicht gegeben ist,
- bei einer Auf- oder Abspaltung eines gemeinnützigen eV auf eine gGmbH die Mitglieder des übertragenden Vereins keine bzw nur wirtsch wertlose Kap-Anteile an der übernehmenden gGmbH erhalten dürfen (s Tz 143), so dass auch in diesem Fall eine Gegenleistung iSd Vorschrift uE nicht gegeben ist.
Tz. 147
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Zur Anwendung des § 12 UmwStG in den Fällen, in denen der übertragende gemeinnützige Verein nicht bilanzierungspflichtig war, s Tz 85. Zur Anwendung der Vorschrift im Einzelnen s Tz 131; zur Nichtanwendung des § 12 Abs 2 S 2, Abs 4 S 1 sowie Abs 5 S 1 und 2 UmwStG s Tz 87.
Tz. 148
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
§ 13 UmwStG ist uE bei einer Auf-oder Abspaltung eines gemeinnützigen eV anwendbar, obwohl an diesem keine Anteile, sondern Mitgliedschaftsrechte existieren (s auch UmwSt-Erl 2011 Rn 13.12 und § 13 UmwStG, Tz 10).
Die Anwendung des § 13 UmwStG hat zur Folge, dass
- bei einer Auf-oder Abspaltung auf einen gemeinnützigen eV die AK der neuen Mitgliedschaften mit 0 EUR anzusetzen sind,
- bei einer Auf- oder Abspaltung auf eine gGmbH entweder keine neuen Kap-Anteile an die Mitglieder des übertragenden gemeinnützigen Vereins ausgegeben werden (s Tz 143) bzw die Anteile wegen der herbeizuführenden wirtsch Wertlosigkeit (ebenfalls s Tz 143) mit 0 EUR anzusetzen sind.
4.3.3.2 Anwendung der §§ 20–23 UmwStG auf Ausgliederungen auf Kapitalgesellschaften
Tz. 149
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Ausgliederungen auf Kap-Ges sind tw gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig; hinsichtlich der Ausgliederung auf stpfl Kap-Ges s Tz 140, 141; hinsichtlich der stets zulässigen Ausgliederung auf gGmbH s Tz 145.
Da die Ausgliederung auf Kap-Ges im UmwStG nicht gesondert geregelt ist, sondern ein Fall einer Betriebs- bzw Teilbetriebseinbringung iSd § 20 UmwStG ist, wird die Anwendung der §§ 20–23 UmwStG auf diese Ausgliederungen im Zusammenhang mit den "normalen" Betriebs- und Teilbetriebseinbringungen in Kap-Ges dargestellt (s Tz 181, 167–177).