Tz. 51
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Gem § 8b Abs 4 S 2 Nr 2, 1. Alt KStG aF gilt S 1 (Ausnahme von der StFreiheit nach § 8b Abs 2 KStG) nicht (dh es gilt wieder die StFreiheit nach § 8b Abs 2 KStG), soweit die Anteile nicht unmittelbar auf einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder des § 23 Abs 1–3 UmwStG aF innerhalb der Siebenjahresfrist beruhen.
Was mit der 1. Alt dieses S gemeint ist, wird noch am ehesten deutlich, wenn man auf die im StSenkG enthaltene Vorfassung des § 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG aF zurückgeht. Danach war die Veräußerung von Anteilen iSd § 8b Abs 4 S 1 KStG aF
- stfrei, wenn sie auf Grund eines Einbringungsvorgangs iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF (Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Kap-Beteiligung in eine andere Kap-Ges) erworben worden sind (Rückausnahme) und
- stpfl, wenn die nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF erworbenen Anteile unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder des § 23 Abs 1–3 UmwStG aF (Einbringung eines Betriebs in eine Kap-Ges) innerhalb der dort genannten Siebenjahresfrist zurückzuführen sind (Rück-Rückausnahme).
Tz. 52
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Es muss mithin unterschieden werden zwischen einbringungsgeborenen Anteilen, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind
- durch eine unter § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1–3 UmwStG aF fallende Einbringung (dazu s Tz 59ff);
- durch eine nicht unter § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1–3 UmwStG aF fallende Einbringung. Damit gemeint ist die in § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF geregelte Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung einer Kap-Ges in eine andere Kap-Ges und die in § 23 Abs 4 UmwStG aF geregelte grenzüberschreitende Einbringung von Kap-Beteiligungen innerhalb der EU (dazu s Tz 53ff).
Einbringungsgeborene Anteile, die
- aus einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG aF entstanden sind, können erst nach Ablauf der siebenjährigen Behaltefrist stfrei veräußert werden. Das gilt auch für Anteile, die aus einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF entstanden sind und unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG aF innerhalb der Siebenjahresfrist beruhen;
- aus einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF entstanden sind, können sofort, dh ohne Beachtung einer Mindestbehaltefrist, stfrei veräußert werden, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG aF innerhalb der Siebenjahresfrist beruhen. Unter die Rückausnahme fallen sowohl die Anteile iSd § 8b Abs 4 S 1 Nr 1 KStG aF als auch die Anteile iSd § 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF. Anteile iSd § 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF können aber idR wegen § 8b Abs 4 S 2 Nr 2, 2. Alt KStG aF (hierzu s Tz 61ff) nicht vor Ablauf der Siebenjahresfrist stfrei veräußert werden.
Für die Prüfung des § 8b Abs 4 KStG aF muss danach unterschieden werden, aus welchen Einbringungsvorgängen die veräußerten einbringungsgeborenen Anteile resultieren. Für die Beurteilung der Frage, ob die aufnehmende Kap-Ges die nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF eingebrachten Anteile sofort oder erst nach Ablauf einer siebenjährigen Behaltefrist stfrei veräußern kann, muss sie wissen, ob die eingebrachten Anteile ihrerseits einbringungsgeborene Anteile sind und urspr für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils gewährt worden sind.