Tz. 53

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Kap-Beteiligungen, die auf einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF beruhen, können grds ohne Einhaltung einer siebenjährigen Sperrfrist stfrei veräußert werden, vorausgesetzt, sie gehen nicht mittelbar auf eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG aF oder auf eine Einbringung durch einen nicht von § 8b Abs 2 KStG begünstigten Stpfl unter dem Tw innerhalb der Siebenjahresfrist zurück (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 47).

Fraglich ist, ob sich die Worte "auf einer Einbringung beruhend" sowohl auf den Einbringenden als auch auf die aufnehmende Kap-Ges oder nur auf die aufnehmende Kap-Ges beziehen. UE gilt die Rückausnahme des § 8b Abs 4 S 2 Nr 2, 1. Alt KStG aF sowohl für den Einbringenden als auch für die aufnehmende Kap-Ges. GlA s Hörger/Scheipers (DB 2000, 1988, 1989) und s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 412).

 

Tz. 54

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

In den Fällen, in denen Einbringender eine von § 8b Abs 2 KStG begünstigte Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ist und diese die eingebrachte Beteiligung nach § 8b Abs 2 KStG hätte stfrei veräußern können, führt die Rückausnahme dazu, dass auch die für die Einbringung gewährte Beteiligung stfrei veräußert werden kann. In diesen Fällen verhindert § 8b Abs 4 S 2 Nr 2, 1. Alt KStG aF eine stliche Schlechterstellung der an die Stelle der eingebrachten Beteiligung tretenden Anteile. Durch den iRd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF eingetretenen Anteilstausch verändert sich die stliche Situation des AE iRd § 8b Abs 2 KStG somit nicht. GlA s Dieterlen/Schaden (BB 2000, 2492, 2495).

Wegen der Fälle, in denen Einbringender eine nicht von § 8b Abs 2 KStG begünstigte Person ist, s Tz 61ff.

 

Tz. 55

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Von der Rückausnahme des § 8b Abs 4 S 2 Nr 2, 1. Alt KStG aF werden – aufgrund der Neuformulierung durch das UntStFG – folgende Vorgänge ebenfalls erfasst:

  • Anteilstausch nach § 23 Abs 4 UmwStG aF (hierzu s Tz 60);
  • Anteile, die aufgrund des Tauschgutachtens stneutral erworben worden sind (möglich bis 1998);
  • Anteile, die iRd Begründung einer Betriebsaufspaltung stneutral auf die Kap-Ges übertragen worden sind (möglich bis 1998);
  • Mittelbarer Erwerb über eine MU-Schaft deren MU von § 8b Abs 2 KStG begünstigte Personen sind.
 

Tz. 56

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Werden bei einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG aF oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF zu Buch- oder Zwischenwerten Anteile iSd § 8b Abs 2 KStG mit eingebracht, ist fraglich, inwieweit die als Gegenleistung für die Einbringung gewährten Anteile sofort oder wegen § 8b Abs 4 S 1 Nr 1 KStG aF erst nach Ablauf der Siebenjahresfrist stfrei veräußert werden können. Ebenfalls hierzu s Hörger/Scheipers (DB 2002, 1988, 1990).

Die aufnehmende Kap-Ges kann die Anteile, die Gegenstand des eingebrachten BV sind, sofort stfrei veräußern, soweit es sich nicht um Anteile iSd § 8b Abs 4 KStG aF handelt (s Schr des BMF v 05.01.2004, BStBl I 2004, 44, 45). Ebenfalls hierzu s Linklaters Oppenhoff & Rädler (DB 2002 Beil Nr 1, 19) und s Leip (BB 2002, 1839, 1842).

Ist Einbringender ein von § 8b Abs 2 KStG begünstigter Stpfl und handelt es sich bei den miteingebrachten Anteilen um Anteile iSd § 8b Abs 4 KStG aF, die von dem Einbringenden nicht stfrei veräußert werden könnten, tritt die aufnehmende Kap-Ges für den Rest der Siebenjahresfrist in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Ist Einbringender ein nicht von § 8b Abs 2 KStG begünstigter Stpfl, beginnt mit der Einbringung bei der aufnehmenden Kap-Ges hinsichtlich der eingebrachten Anteile eine neue Siebenjahresfrist (§ 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF).

Der Einbringende erwirbt bei einer Übertragung unter dem Tw einbringungsgeborene Anteile iSd § 8b Abs 4 S 1 Nr 1 KStG aF, die er grds nach § 8b Abs 4 S 2 KStG aF erst nach Ablauf der Siebenjahresfrist stfrei veräußern könnte. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 05.01.2004, BStBl I 2004, 44) ist jedoch eine sofortige stfreie Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile nach § 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG aF möglich, wenn

  1. es sich bei der eingebrachten Beteiligung um eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung (s § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF) handelt und
  2. die eingebrachte Beteiligung nicht eine wes Betriebsgrundlage des eingebrachten BV darstellt und
  3. die als Gegenleistung gewährten einbringungsgeborenen Anteile genau identifizierbar sind und
  4. das Verhältnis des Nennwerts dieser Anteile zum Nennwert der insges gewährten Anteile dem Verhältnis des Verkehrswerts der übertragenen Anteile zum Verkehrswert des übrigen übertragenen BV entspr. Hierzu sind die Verkehrswerte zum Stichtag der Einbringung zu ermitteln. Wegen der Möglichkeit die einbringungsgeborenen Anteile quotal stfrei zu veräußern, wenn die vorgenannte Voraussetzung nicht vorliegt, s die nachstehenden Ausführungen.

Zu a)

Wegen der Frage, wann eine Beteiligung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF vorliegt s § 20 UmwStG (vor SEStEG) Tz 102ff. Ebenfalls hierzu s Füger/Rieger (BB 2005, 517, 518).

Zu b)

Fraglich ist, ob für den Begriff der wes Betriebsgrund...

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