Tz. 45
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Wie vorstehend (s Tz 40) ausgeführt, werden sowohl in einem inl als auch in einem ausl BV gehaltene Anteile an der Überträgerin von der Einlagefiktion des § 5 Abs 3 UmwStG erfasst. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs 3 UmwStG ist auch bei in einem ausl BV gehaltenen Anteilen auf den nach inl Grundsätzen ermittelten Bw abzustellen. GlA s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 57) und s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 5 UmwStG Rn 36).
Werden die Anteile an der (inl oder ausl) Überträgerin in einem inl BV gehalten, besteht für den Übernahmegewinn idR ein dt Besteuerungsrecht. Van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 5 UmwStG Rn 36) weist zutr darauf hin, dass falls für die Anteile in der Interimszeit ein dt Besteuerungsrecht erst durch Überführung von einem ausl in ein inl BV begründet wird, diese nach § 4 Abs 1 S 3 iVm § 6 Abs 1 Nr 5a EStG mit dem gW anzusetzen sind. Bei dem Übernahmegewinn handelt es sich um lfd gew Eink. Das gilt auch für in einem BgA einer jur Person d öff Rechts oder in einem wG einer stbefreiten Kö gehaltene Anteile an der Überträgerin. GlA s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 5 UmwStG Rn 38).
Bei beschr stpfl AE ergibt sich die St-Pflicht aus § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 5c und s Sauter/Heurung/Babel (DB 2002, 1177, 1182). In DBA-Fällen hat D als BetrSt-Staat entspr Art 13 Abs 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht, wenn die Beteiligung funktional der inl BetrSt (s § 3 UmwStG Tz 101 und 105) zuzuordnen ist. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 5b und 6.
Tz. 46
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Werden die Anteile an der (inl oder ausl) Überträgerin von einem unbeschr Stpfl in einem ausl BV gehalten und sind die Anteile funktional der ausl BetrSt zuzuordnen (s Tz 45), steht D nur dann das Besteuerungsrecht (nach § 15 EStG) zu, wenn entweder ein DBA nicht besteht oder das DBA ausnahmsweise nicht dem BetrSt-Staat, sondern dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zuweist. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall. Unabhängig von dem Bestehen eines dt Besteuerungsrechts liegt ein Fall des § 5 Abs 3 UmwStG vor (s Tz 40).
Werden die Anteile von einem beschr Stpfl in einem ausl BV gehalten und ist die Beteiligung funktional der ausl BetrSt zuzuordnen, besteht in DBA-Fällen auf Grund des Besteuerungsrechts des BetrSt-Staats idR kein dt Besteuerungsrecht. Ein dt Besteuerungsrecht kann sich aber in dem Fall ergeben, in dem ein DBA nicht besteht und die Voraussetzungen des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG vorliegen. GlA s Förster (in FS Schaumburg, OVS 2009, 629, 643). Unabhängig von dem Bestehen eines dt Besteuerungsrechts liegt in diesen Fällen idR ein Anwendungsfall des § 5 Abs 2 UmwStG vor (s Tz 32 und 40).
In den Fällen, in denen ein dt Besteuerungsrecht für den Übernahmegewinn nicht besteht, ist dieser auch nicht festzustellen (s Tz 33).