Tz. 52
Stand: EL 46 – ET: 10/2002
Eine Sonderregelung für erhöhte Absetzungen (zB §§ 7c, 7d, 7h 7i, 7k EStG) oder Sonder-Abschr (zB § 7f, 7g EStG) enthält § 22 Abs 2 UmwStG nicht. Es gilt demzufolge das stliche Rechtsnachfolgeprinzip sowie die Vorschriften für die jeweilige Abschr und die gemeinsamen Vorschriften für alle erhöhte Absetzungen und Sonder-Abschr gem § 7a EStG. Danach kann die aufnehmende Kap-Ges die erhöhten Absetzungen oder Sonder-Abschr als Rechtsnachfolger fortführen (s W/M, § 22 UmwStG Tz 247; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 22 UmwStG Tz 61; Merkert in Bordewin/Brandt, § 22 UmwStG Tz 17). Dies beinhaltet auch die Nachholung von Abschr in den Grenzen der jeweiligen Begünstigungsvorschriften (wie dies auch der Einbringende hätte geltend machen können).
Tz. 53
Stand: EL 46 – ET: 10/2002
Der Aufstockungsbetrag berührt die Sonder-Abschr nicht (s W/M, § 22 UmwStG Tz 247; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 22 UmwStG Tz 61; Merkert in Bordewin/Brandt, § 22 UmwStG Tz 17; H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 22 Tz 38). Die infolge des Zwischenwertansatzes aufgedeckten stillen Reserven erhöhen nach Maßgabe des § 22 Abs 2 Nr 1 UmwStG die Bemessungsgrundlage für die ›Normal-AfA‹, die neben der Sonder-Abschr zu berücksichtigen ist (s § 7a Abs 4 EStG), bzw die ›Rest-AfA‹ nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums (s W/M, § 22 UmwStG Tz 249 mit Beispielen und Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 22 UmwStG Tz 62 ff mit Beispielen). Dies gilt auch für die Sonder-Abschr nach dem FördG (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 22.20 unter c).
Tz. 54
Stand: EL 46 – ET: 10/2002
Bei WG, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, kann zusätzlich keine lineare oder degressive AfA berücksichtigt werden, da die erhöhte Absetzung an die Stelle der ›Normal-AfA‹ tritt. Für diesen Fall enthält § 22 Abs 2 UmwStG keine (Sonder-)Regelung (insbes ist – im Gegensatz zur Sonder-Abschr (s Tz 53) – § 22 Abs 2 Nr 1 und 2 UmwStG nicht anwendbar). Es gelten demzufolge die allgemeinen Grundsätze für erhöhte Absetzungen (s §§ 7a und 7c, 7d, 7h 7i, 7k, etc EStG). Da die aufnehmende Kap-Ges in die Rechtsposition des Einbringenden in Bezug auf die Tatbestandsmäßigkeit der erhöhten Absetzung eintritt (s § 22 Abs 2 iVm § 12 Abs 3 S 1 UmwStG), sind die aufgedeckten stillen Reserven durch den Zwischenwertansatz für Abschr-Zwecke wie nachträgliche AK oder HK zu beurteilen. Hieraus folgt, dass der Aufstockungsbetrag der Bemessungsgrundlage für die erhöhte Abschr hinzuzurechnen ist (glA s Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 22 UmwStG Tz 61; Merkert in Bordewin/Brandt, § 22 UmwStG Tz 17; aA s W/M, § 22 UmwStG Tz 248).