Tz. 227

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die mit Wirkung ab VZ 2014 wegen zeitlicher Überholung abgeschafften S 4 und 6 des § 26 Abs 6 KStG aF dienten dazu, die Anrechnung einer St, die einige EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz (dazu S 10 aF) auf Eink iSd EU-RL zu Zinsen und Lizenzgebühren (s Tz 226) zeitlich begrenzt erheben durften, nur in den durch die RL gezogenen Grenzen anrechnen zu müssen. Auch dies (s Tz 226) war indes nur erforderlich, wenn und soweit dem Quellenstaat die Besteuerung nicht ohnehin schon nach dem einschlägigen DBA untersagt war. Ausführlich dazu s Endert (in F/D, KStG, § 26 Rn 239ff).

 

Tz. 228–230

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

vorläufig frei

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