Tz. 101

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 3 Abs 1 Nr 1 SolzG wird auf die festgesetzte KSt (s Tz 40) ein SolZ erhoben. Dieser entsteht nach § 30 Abs 3 KStG mit Ablauf des VZ, soweit er nicht bereits als Zuschlag-St auf St-Abzugsbeträge (s Tz 100) oder Vorauszahlungen (s Tz 98–99) zu einem früheren Zeitpunkt entstanden ist (s § 30 Abs 1 und 2 KStG). Ergab sich in früheren Zeiten als "festgesetzte KSt" ein Negativbetrag (zB in Folge einer ausschüttungsbedingten KSt-Minderung nach § 37 Abs 2 KStG aF), so war eine negative Festsetzung eines SolZ mit der Folge der Erstattung an den Stpfl nicht vorgesehen (s Urt des BFH v 19.11.2003, BStBl II 2004, 428). Zu einer Erstattung von SolZ kann es jedoch dann kommen, wenn der auf den veranlagten SolZ anzurechnende SolZ auf einbehaltene St-Abzugsbeträge oder auf Vorauszahlungen höher ist als der veranlagte Betrag. Der auf die veranlagte KSt zu bemessende SolZ wird in einem zusammengefassten Bescheid zusammen mit der Veranlagung zur KSt festgesetzt. Die Festsetzung der KSt ist Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 AO für die Festsetzung des SolZ (s § 51a Abs 5 EStG und s Urt des BFH v 09.11.1994, BStBl II 1995, 305).

Wegen der Nicht-Festsetzung eines Guthabens an SolZ (vergleichbar mit dem KSt-Guthaben nach § 37 Abs 5 KStG) s § 37 KStG Tz 110a. Der in § 37 KStG Tz 110a aufgeführte Vorlagebeschl des BFH v 10.08.2011 (BStBl II 2012, 603) wurde vom BVerfG mit Beschl v 27.10.2021 (HFR 2022, 77) als unzulässig verworfen.

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