Tz. 439
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Handelt es sich nicht um wirtsch Leistungen der Kö, sondern im wes um Aufwendungen bzw Verbindlichkeiten, die die Kö zu Gunsten des Gesellschafters übernommen und als BA verbucht hat (zB private Reisekosten, Handwerkerrechnung für die Privatwohnung oÄ), ist die vGA grds nur iHd zu Unrecht übernommenen Ausgaben anzusetzen. Ein Gewinnaufschlag ist dafür idR nicht anzusetzen, soweit die Übernahme solcher Kosten nicht den Gesellschaftszweck der Kö darstellt. Die Übernahme der Aufwendungen des Gesellschafters stellt idR die Übernahme einer Verbindlichkeit des Gesellschafters dar (zumindest dann, wenn der Gesellschafter selbst den Auftrag für die Maßnahme erteilt hat).
Tz. 440
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Beim Gesellschafter stellen diese übernommenen Aufwendungen vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG dar.
Sofern die Beteiligung im PV gehalten wird, ist die ESt grds durch den 25%igen KapSt-Abzug abgegolten. Wurde für die vGA keine KapSt einbehalten (= Regelfall), hat der Gesellschafter die vGA nach § 32d Abs 3 S 1 EStG in seiner ESt-Erklärung anzugeben. Für diese Kap-Erträge erhöht sich nach § 32d Abs 1 S 2 EStG die tarifliche ESt um den nach § 32d Abs 1 EStG ermittelten Betrag (idR 25 %). Die 40%ige StBefreiung nach § 3 Nr 40 EStG wird insoweit nicht gewährt (s § 3 Nr 40 S 2 EStG).
Gehört die Beteiligung hingegen zu einem BV, führt die vGA grds zu Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG, die jedoch nach § 20 Abs 8 EStG zu Eink aus Gew umqualifiziert werden. Diese vGA ist nach § 3 Nr 40 Buchst d S 1 EStG iHv 40 % stfrei. UU ist die Einschränkung der StBefreiung nach § 3 Nr 40 Buchst d S 2 EStG zu beachten, wenn die vGA auf Ebene der Gesellschaft nicht iR der Einkommensermittlung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG korrigiert wurde. Entspr gilt für Anteile im PV, wenn für diese ein Antrag zur Anwendung des Teileink-Verfahrens nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG gestellt wurde.
Tz. 441
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Beispiel:
A ist Alleingesellschafter der X-GmbH. A erhält eine Rechnung für Handwerkerleistungen in seiner Privatwohnung iHv 10 000 EUR zuz 1 900 EUR USt. Die X-GmbH begleicht den Rechnungsbetrag für A, verbucht die Ausgaben als betrieblich veranlasste Aufwendungen und macht den VorSt-Abzug aus der Rechnung geltend.
Die Anteile des A an der X-GmbH gehören zu dessen PV.
Lösung:
Die X-GmbH kann den VorSt-Anspruch aus der Rechnung an den A gem § 15 UStG nicht geltend machen.
Die für A bezahlte Rechnung stellt iHv 11 900 EUR (einschl USt) eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung dar, die bei der X-GmbH als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG außerbilanziell zu korrigieren ist. Insoweit handelt es sich auch um eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG.
A erzielt iHv 11 900 EUR eine vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG. Da die Beteiligung im PV gehalten wird, ist die darauf entfallende ESt grds durch den 25%igen KapSt-Abzug abgegolten. Da für die vGA keine KapSt einbehalten wurde, hat A die vGA nach § 32d Abs 3 S 1 EStG in seiner ESt-Erklärung anzugeben. Für diese Kap-Erträge erhöht sich die tarifliche ESt nach § 32d Abs 3 S 2 EStG um den nach § 32d Abs 1 EStG ermittelten Betrag (idR 25 %). Die 40%ige StBefreiung nach § 3 Nr 40 EStG wird insoweit nicht gewährt.
A kann für die Handwerkerleistungen iR seiner ESt-Veranlagung die St-Ermäßigung iSd § 35a Abs 3 EStG in Anspruch nehmen.