Tz. 264
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach § 8b Abs 3 S 8 (vor der Änderung durch das KöMoG: S 7) KStG gelten die S 4 bis 7 (vor der Änderung durch das KöMoG: die S 4 bis 6) des § 8b Abs 3 KStG entspr für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtsch vergleichbar sind. Unklar ist, was unter einer Darlehensgewährung wirtsch vergleichbaren Rechtshandlung zu verstehen ist. Nach der Ges-Begr sollen damit ua Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Mietforderungen erfasst werden. GlA s Harle/Geiger (BB 2011, 735, 737) und s Lang (NWB 2010, 3798, 3799). Fuhrmann/Strahl (DStR 2008, 125, 127) gehen uE unzutr davon aus, dass solche Forderungen nur dann von der Regelung erfasst werden, wenn ein Zahlungsaufschub von mind drei Monaten vorliegt. Zweifelnd s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 278f) nach dessen Auff ein Dauerrechtsverhältnis und damit eine gewisse Mindestlaufzeit vorliegen muss. Ebenso s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 352), s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 507), s Zinowsky/Jochimsen (DStR 2016, 2839, 2842) und s Urt des FG Münster v 17.08.2016 (EFG 2016, 1810) sowie v 19.12.2017 (EFG 2018, 673). Das FG Münster geht uE zutr weiter davon aus, dass die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und Warenlieferungen ohne besondere Absicherung bei Kenntnis der schlechten wirtsch Lage des Empfängers zur Anwendung des § 8b Abs 3 S 8 KStG führen. Dabei geht das FG Münster in seinem Urt v 19.12.2017 Rn 69 davon aus, dass sich die Wertberichtigungen jeweils auf die jüngsten Forderungen beziehen. Weiter weist das FG Münster zutr darauf hin, dass, falls im Zeitpunkt der Warenlieferungen von verdeckten Einlagen auszugehen ist, ein Drittvergleich nicht möglich ist (s Urt des FG Münster v 19.12.2017, EFG 2018, 673 Rn 64). Das FG HH hat die Anwendbarkeit des § 8b Abs 3 S 8 KStG auf eine auf Dauer gestundete Zinsforderung bejaht. Auch der BFH (s Beschl des BFH v 15.05.2018 – Az: I B 114/17) geht davon aus, dass das "Stehenlassen" einer fälligen Gesellschafterforderung aus Lieferungen und Leistungen einem Darlehen wirtsch vergleichbar sein kann. Ab welchem Zeitpunkt von einer Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann, hängt nach Auff des BFH von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist aber in jedem Fall dann zu bejahen, wenn die Forderung bis zu ihrer zivilrechtlichen Verjährung nicht eingezogen worden ist. Ebenso s Urt des BFH v 24.04.2024 (DB 2024, 2269), in dem dieser eine Mindestlaufzeit fordert und dies bei einer Zahlung 180 Tage nach Lieferung, die einer Verdoppelung des vereinbarten Zahlungsziels entspr, bejaht hat. Dabei legt der BFH die Rspr des BGH zugrunde, wonach Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dann als Darlehen zu behandeln sind, wenn sie mehr als 90 Tage nach Fälligkeit aufgrund rechtlicher oder faktischer Stundung stehengelassen werden. AA s Engelen/Erb (ISR 2018, 149), die eine Anwendung des § 8b Abs 3 S 8 KStG auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ablehnen. Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 441ff) verneint die Vergleichbarkeit mit einem Darlehen bei Nutzungsüberlassungen von Sachen (zB Miete, Pacht). SE fallen nur Sachdarlehen unter die Vorschrift. Gemeint sind nach dem Willen des Ges-Gebers wohl auch kap-ersetzende Nutzungsüberlassungen (s Häuselmann, BB 2007, 1533). Winhard (FR 2010, 686, 688) und Schwedhelm/Olbing/Binnewies (GmbHR 2018, 1233, 1247) wollen die Regelung uE unzutr nur auf ek-ersetzende Maßnahmen anwenden. Schnitger (IStR 2007, 729, 730) geht uE zutr davon aus, dass auch Leasinggeschäfte und Finanzinstrumente (zB stille Beteiligungen, Genussrechte mit FK-Charakter sowie bestimmte Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte) von der Regelung erfasst werden. GlA s Prinz (in FS Schaumburg, OVS 2009, 459, 468).
Kosner/Kaiser (DStR 2012, 925, 929) wollen Rückgriffsforderungen nur dann unter die Vorschrift subsumieren, wenn diesen eine darlehensähnliche Rechtshandlung zu Grunde liegt. Dem ist uE nicht zuzustimmen. Erfolgt die Inanspruchnahme für eine Forderung, die darlehensähnlich ist, wird aufgrund des Verweises in § 8b Abs 3 S 8 KStG auf § 8b Abs 3 S 5 KStG die Rückgriffsforderung auch dann von der Regelung erfasst, wenn sie selbst nicht darlehensähnlich ist.
Watermeyer (GmbH-StB 2008, 81, 83) und Lang (NWB 2010, 3798, 3799) gehen uE zutr davon aus, dass in diesen Fällen die Forderungsabschreibung bzw der Forderungsausfall, nicht hingegen die Abschr auf das überlassene WG von § 8b Abs 3 S 4 KStG erfasst wird.
Gocke/Hötzel (in FS Herzig, CH Beck Vlg 2010, 89, 96) weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass die Aktivierung der Forderung zu stpfl Gewinn geführt hat, während die anschließende Wertminderung der Forderung sich stlich nicht auswirkt. IdR steht diesem Ertrag auch stwirksamer Aufwand bei der Gesellschaft gegenüber, die die Verbindlichkeit ausweist. Dieses Ergebnis ist uE hinzunehmen, da ein "ungewollter" Ges-Überhang nicht vorliegt. Dem Ges-Geber waren die vorstehe...