Tz. 141

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

§ 29 Abs 5 KStG enthält einen dem § 27 Abs 7 KStG vergleichbaren Ges-Befehl und ordnet die sinngem Anwendung des § 29 KStG für Kö und Pers-Vereinigungen an, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 9 und 10 EStG gewähren können. Fallen Stiftungen unter § 27 Abs 7 KStG muss auch der Anwendungsbereich des § 29 Abs 5 KStG für Stiftungen eröffnet sein. Dies dürfte nach der Rspr des BFH jedoch nicht der Fall sein (s Tz 123a).

Einen praktischen Anwendungsbereich hat § 29 KStG bei Stiftungen zumindest bis Inkrafttreten des StiftR-VereinhG nicht. Für Stiftungen ist nur die Ausgliederung nach § 124 UmwG vorgesehen. Die Ausgliederung wird nach § 15 UmwStG als Einlage berücksichtigt und fällt daher nicht unter § 29 Abs 3 KStG (s § 29 KStG Tz 35).

Mit dem StiftR-VereinhG hat der Ges-Geber nun erstmal die sog Zusammenlegung zweier Stiftungen und die Zulegung einer Stiftung auf eine andere Stiftung ges in den Vorschriften §§ 86ff. BGB nF normiert. Von besonderer Bedeutung dürfte sein, dass es durch Zusammenlegung und Zulegung zur Gesamtrechtsnachfolge kommt (§ 86f BGB nF). Dies war bis zur Normierung dieser Regelungen nicht der Fall; es kam bisher zur Einzelrechtsnachfolge.

Der Ges-Geber hat die Vorschriften des § 29 KStG jedoch nicht an die neue Situation des Stiftungsrechts angepasst. Insbes § 29 Abs. 2 KStG findet – auch bei entspr Anwendung gem. § 29 Abs. 5 KStG – nur auf Fälle des UmwG Anwendung (s § 29 KStG Tz 56).

 

Beispiel:

Stiftung A weist ein (stliches) Grundstockvermögen i. H. v. 100 000 EUR und ein Einlagekonto von 0 EUR aus. Stiftung B weist ein (stliches) Grundstockvermögen i. H. v. 100 000 EUR und ein stliches Einlagekonto in Folge von Umschichtungsverlusten i. H. v. 275 000 EUR aus. Der für Zwecke der Fußstapfentheorie ermittelte St-Wert des Gesamtvermögens beider Stiftungen beträgt 200 000 EUR (jeweils Grundstockvermögen).

Es wird die Zusammenlegung beider Stiftungen zu einer neuen Stiftung C vollzogen (§ 86f Abs. 2 BGB nF). Die neue Stiftung wird mit einem Grundstockvermögen iHv 200 000 EUR errichtet. Da die Stiftung C im Zeitpunkt der Errichtung weder über das Grundstockvermögen ("Nennkap") hinausgehende Mittel aufweist (§ 27 Abs. 2 S 3 KStG) und das Einlagekonto der Stiftung B nicht auf die Stiftung C gem. § 29 Abs. 5 KStG und § 29 Abs. 2 KStG übergeht, ist das Einlagekonto der Stiftung C mit 0 EUR festzustellen.

Diese auf den ersten Blick unbillige Situation bringt auch Vorteile, da § 29 KStG grds die Anwendung des § 27 KStG verdrängt (s § 29 KStG Tz 66; s UmwSt-Erl 2011 Rn K.09). Dadurch kommt es – soweit Vermögen bei der übernehmenden Stiftung als sonstiges Vermögen zu berücksichtigen ist – zu einem Zugang zum Einlagekonto.

 

Beispiel:

Stiftung A weist ein (stliches) Grundstockvermögen i. H. v. 100 000 EUR und ein Einlagekonto von 0 EUR aus. Stiftung B weist ein (stliches) Grundstockvermögen i. H. v. 100 000 EUR und ein stliches Einlagekonto in Folge von Umschichtungsverlusten i. H. v. 275 000 EUR aus. Der für Zwecke der Fußstapfentheorie ermittelte St-Wert des Gesamtvermögens beider Stiftungen beträgt 200 000 EUR (jeweils Grundstockvermögen).

Es wird die Zusammenlegung beider Stiftungen zu einer neuen Stiftung C vollzogen (§ 86f Abs. 2 BGB nF). Die neue Stiftung wird mit einem Grundstockvermögen i. H. v. 200 000 EUR errichtet. Da die Stiftung C im Zeitpunkt der Errichtung weder über das Grundstockvermögen ("Nennkap") hinausgehende Mittel aufweist (§ 27 Abs. 2 S 3 KStG) und das Einlagekonto der Stiftung B nicht auf die Stiftung C gem. § 29 Abs. 5 KStG und § 29 Abs. 2 KStG übergeht, ist das Einlagekonto der Stiftung C mit 0 EUR festzustellen.

Erfolgt alternativ eine Zulegung der Stiftung A auf die Stiftung B unter Erhöhung des Grundstockvermögens auf 150 000 EUR und Übertragung des sonstigen Vermögens i. H. v. 50 000 EUR, so wird das Grundstockvermögen nicht aus eigenen Mitteln erhöht (keine Anwendung § 28 Abs. 1 KStG) und es kommt zu einem Zugang, der nicht in das Nennkap geleisteten Einlagen, i. H. v. 50 000 EUR, da die Zuwendung der 50 000 EUR in aller Regel zur Verwirklichung der Satzungszwecke vorgesehen sind (s Tz 129).

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