Tz. 62
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Die Beschränkung auf den Inl-Bereich ergibt sich zwingend aus der sinngemäßen Anwendung der §§11–13 UmwStG (s Einf UmwStG [vor SEStEG] Tz 44). Wegen der daraus resultierenden EU-rechtlichen Problematik s Tz 12a.
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