Tz. 227e
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Durch das BEPS-UmsetzungsG ist § 50i Abs 1 und 2 EStG neu gefasst worden. Die überschießende Wirkung der Vorschrift ist durch Rücknahme der erfassten Fälle und Einschränkung der Rechtsfolgen beseitigt worden. Auch die grds Kritik an dem Billigkeitserlass der Fin-Verw (s Tz 227d) wird durch den Gesetzgeber aufgegriffen; "aus Gründen der Rechtssicherheit ist diese vom Gesetzeswortlaut abweichende Verw-Praxis auf Dauer jedoch nicht akzeptabel" (s BR-Drs 406/1/16 v 09.09.2016, 9 unter "Allgemeines"). Die Neufassung des § 50i EStG ist einzig gültiges Recht, da durch die rückwirkende Anwendung sämtliche frühere Fassungen der Vorschrift "überschrieben" werden (s Tz 227g).
Die besonderen Entstrickungsregelungen des § 50i Abs 1 EStG werden zeitlich begrenzt. Die Vorschrift gilt nur noch für Sachverhalte, in denen das Besteuerungsrecht an den betreffenden WG oder Anteilen vor dem 01.01.2017 ausgeschlossen oder beschr worden ist. Kommt es nach diesem Stichtag zu einer Einschränkung des dt Besteuerungsrechts, gelten einzig die allgemeinen Entstrickungsregeln (s BR-Drs 406/1/16 v 09.09.2016, 9f und s Liekenbrock, DStR 2017, 177).
Tz. 227f
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Mit dem BEPS-UmsetzungsG ist weiterhin § 50i Abs 2 EStG neu gefasst worden. "Durch die Änderung wird der Wortlaut der Vorschrift in Einklang mit ihrer eigentlichen Zielsetzung gebracht, nämlich St-Gestaltungsstrategien über § 20 UmwStG zur Umgehung des Tatbestandes des § 50i Abs 1 EStG zu verhindern. § 50i Abs 2 EStG ordnet daher an, dass bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder MU-Anteilen nach § 20 Abs 1 UmwStG, die WG und Anteile enthalten, die vor dem 29.06.2013 in das BV einer Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 EStG übertragen oder überführt worden sind, diese zwingend mit dem gW angesetzt werden müssen. Der Ansatz des gW bezieht sich zudem, anders als nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut, nicht auf die "Sachgesamtheit", sondern nur auf die betroffenen WG und Anteile iSd § 50i Abs 1 EStG" (aus der Ges-Begr, s BT-Drs 18/10506, 82). "Soweit sonst durch Umwandlungen und Einbringungen iSd UmwStG oder durch Überführungen oder Übertragungen dt Besteuerungsrechte eingeschr oder ausgeschlossen werden, gelten die allgemeinen Entstrickungsregeln" (s BR-Drs 406/1/16 v 09.09.2016, 10; dh § 50i Abs 2 EStG nF gilt (zB) nicht für Vorgänge nach den §§ 21, 24 UmwStG, 6 Abs 3 oder 5 EStG).
Zur systematischen Stellung und Wirkung des § 50i Abs 2 EStG bei der Bewertung von Einbringungen nach § 20 UmwStG vgl das Schaubild s Vor §§ 20-23 UmwStG Tz 28.
Tz. 227g
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
§ 50i Abs 2 EStG nF ist (rückwirkend) erstmals auf Einbringungen anzuwenden, bei "denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist" (s § 52 Abs 48 S 4 EStG idF des BEPS-UmsetzungsG). Ob der stliche Einbringungsstichtag wegen Inanspruchnahme der Rückbeziehung gem § 20 Abs 5, 6 UmwStG vor dem 01.01.2014 liegt, ist unerheblich. Obwohl in der Anwendungsregelung nur der "Einbringungsvertrag" genannt wird, gilt § 50i Abs 2 EStG auch für Sacheinlagen iSd § 20 Abs 1 UmwStG durch hr-liche Umwandlung; hier ist entspr auf den Umwandlungs-Beschl abzustellen. Die neue Anwendungsregelung "bewirkt, dass § 50i Abs 2 EStG idF des Kroatien-StAnpG durch den neugefassten § 50i Abs 2 EStG rückwirkend und umfassend ersetzt wird. Die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich zulässig, weil es sich um eine begünstigende rückwirkende Änderung handelt" (aus der Ges-Begr, s BT-Drs 18/10506, 83; ebenso s Schr des BMF v 05.01.2017, BStBl I 2017, 32: § 50i Abs 2 EStG aF ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden; zust s Liekenbrock, DStR 2017, 177). "Die weggefallenen Tatbestände wirkten nur zu Ungunsten betroffener Stpfl und der fortbestehende Tatbestand der Einbringung nach § 20 UmwStG war auch Bestandteil der bisherigen Fassung der Vorschrift" (s BR-Drs 406/1/16 v 09.09.2016, 12).
Tz. 227h
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Der Tatbestand des § 50i Abs 2 EStG setzt voraus:
- eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG (auch Formwechsel gem § 25 S 1 iVm § 20 Abs 1 UmwStG),
- mit einem Umwandlungs-Beschl oder Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 (s Tz 227g), wenn
- im Einbringungsgegenstand WG iSd § 50i Abs 1 EStG enthalten sind (dh WG des BV oder eine Beteiligung iSd § 17 EStG, die ohne Aufdeckung stiller Reserven und vor dem 29.06.2013 in eine gew geprägte/infizierte Pers-Ges oder Besitzgesellschaft übertragen oder überführt worden sind und das inl Besteuerungsrecht für die stillen Reserven dieser WG oder Anteile vor dem 01.01.2017 – durch Wegzug des MU in das Ausl – ausgeschlossen oder beschr worden ist; s Tz 227i-227j).
Tz. 227i
Stand: EL 90 – ET: 06/2017
Sind bei Einbringungsfällen nicht alle der vorgenannten Tatbestandsmerkmale gegeben, zB
- Einbringung bei einer gew geprägten Pers-Ges ohne Beteiligung von St-Ausländern als MU (s Liekenbrock, DStR 2017, 177), oder
- Einbringung bei einer gew geprägten Pers-Ges, an der St-Ausländer bete...