Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 152
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.48 ist § 15 Abs 4 UmwStG nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 UmwStG nicht erfüllt sind (zB fehlende Teilbetriebs-Eigenschaft). Die Spaltung ist in diesen Fällen nach den allgemeinen Regeln für die Liquidationsbesteuerung bzw die Kap-Herabsetzung oder einer Sachausschüttung zu behandeln. Ein verbleibender Verlustabzug geht nicht über (s Tz 50). Im Fall der missglückten Abspaltung bleibt er uE aber tw bei der Übertragerin nutzbar.
§ 15 Abs 4 UmwStG enthält nämlich keine von den § 15 Abs 1 bis 3 UmwStG losgelöste, eigenständige Regelung für den Übertrag des verbleibenden Verlustabzugs auf einen anderen Stpfl, sondern regelt nur ergänzend zu § 15 Abs 1 UmwStG iVm § 12 Abs 3 S 2 UmwStG, in welchem Verhältnis ein verbleibender Verlustabzug aufzuteilen ist (ähnlich s Herzig/ Förster, DB 1995, 338, 340). Bei anderer Betrachtung brauchte für das Aufteilen eines Verlustabzugs weder die Teilbetriebsvoraussetzung erfüllt zu sein noch käme es darauf an, ob der auf- oder abgespaltene Teilbetrieb bereits eingestellt ist.
Sind dagegen nur die Voraussetzungen des § 15 Abs 3 UmwStG nicht erfüllt, verhindert dies die Übertragung eines noch nicht verbrauchten Verlustabzugs nicht (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.49).
Tz. 153
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Über die allgemeinen Verweise des § 15 Abs 1 UmwStG auf die §§ 11–13 UmwStG gilt bei der Spaltung auch § 12 Abs 3 S 2 UmwStG und somit auch die dort enthaltene ›Mantelkaufregelung‹. Gem § 15 Abs 1 UmwStG iVm § 12 Abs 3 S 2 UmwStG ist auch bei der Spaltung (analog s § 12 UmwStG [vor SEStEG] Tz 57 ff zur Verschmelzung) Voraussetzung, dass der Betrieb oder Teilbetrieb, der den Verlust verursacht hat, über den Spaltungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtsch Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird. Es ist zu beachten, dass der Zeitpunkt, zu dem die Teilbetriebs-Eigenschaft erfüllt sein muss (Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses), und der Zeitpunkt, zu dem die übertragende Kö noch einen Geschäftsbetrieb ausüben muss (fünf Jahre über den Spaltungsstichtag hinaus, § 12 Abs 3 S 2 UmwStG), nicht identisch sind (ähnlich s Köster/Prinz, GmbHR 1997, 336).
Tz. 154
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Wegen der weiteren Frage, ob es für den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 15 Abs 4 UmwStG ausreicht, wenn die Übertragerin oder die zweite an einer Aufspaltung beteiligte Nachfolgegesellschaft den Verlust verursachenden Teilbetrieb fortführt oder ob aus § 12 Abs 3 S 2 UmwStG zu entnehmen ist, dass der verbleibende Verlustabzug und der Verlust verursachende Teilbetrieb stets parallel übergehen müssen, s § 12 UmwStG Tz 101. Die Fin-Verw sieht insoweit § 15 Abs 4 UmwStG als lex specialis zu § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nF an. UE ist hier der Gesetzgeber gefordert. Sinnvoll erscheint uns eine Änderung des § 15 Abs 4 UmwStG idS, dass der Verlustabzug den Nachfolgegesellschaften in dem Verhältnis zugeordnet wird, wie auf diese die Verlust verursachenden Teilbetriebe übertragen werden.
Tz. 155
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Ein weiteres spaltungsspezifisches Problem ergibt sich bei Vorliegen lediglich eines oder mehrerer fiktiver Teilbetriebe. Nach § 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt als Teilbetrieb auch ein MU-Anteil ebenso wie die Beteiligung an einer Kap-Ges, die das gesamte Nenn-Kap umfasst. Insoweit stellt sich die Frage, ob auch fiktive Teilbetriebe in den Fällen der Spaltung als Betrieb bzw Betriebsteil iSv § 12 Abs 3 S 2 UmwStG anzusehen sind. Köster/Prinz (GmbHR 1997, 336 mwHinw) bejahen das uE zutr, wobei uE in diesen Fällen unter ›Fortführung‹ das Halten der Beteiligung zu verstehen ist. AA s Widmann (in W/M, § 15 Rn 1038).