Tz. 156

Stand: EL 56 – ET: 04/2006

Für die Aufteilung des verbleibenden Verlustabzugs regelt § 15 Abs 4 UmwStG einen Aufteilungsschlüssel, wie er sich deckungsgleich in § 38a Abs 1 KStG 1999 für die Spaltung des VEK sowie in den §§ 27 und 40 KStG nF für die Spaltung von KSt-Guthaben, EK 02 und stlichem Einlagekonto findet. Danach ist der verbleibende Verlustabzug grds im Verhältnis der gW der übergehenden Vermögensteile (abz Verbindlichkeiten) zu dem bei der übertragenden Kö vor der Spaltung bestehenden Vermögen aufzuteilen, wie es sich idR aus den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (s §§ 126 Abs 1 Nr 3, 136 UmwStG) ergibt (s § 38a KStG 1999 Tz 17, 18).

Das Umtauschverhältnis legt fest, wie viele Einheiten von Anteilen an der Übernehmerin für eine bestimmte Einheit von Anteilen an der Übertragerin gewährt werden. Für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses ist deshalb der tats Wert des zur Übertragung vorgesehenen Vermögens einerseits und der des übernehmenden Rechtsträgers andererseits maßgeblich; auf den Wert des jeweils nicht übernommenen Vermögens kommt es nicht an (s Dehmer, § 126 UmwG Rn 22); s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.42.

Wie Köster/Prinz (GmbHR 1997, 336 ff) aufzeigen, ist die Regelung des § 15 Abs 4 UmwStG in vd Hinsicht problematisch.

 

Tz. 156a

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Wenn innerhalb von fünf Jahren nach einer Abspaltung der verlustverursachende Betrieb bzw Teilbetrieb eingestellt oder in stschädlichem Umfang abgeschmolzen wird, dann führt das uE gem § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nur dazu, dass im Nachhinein der spaltungsbedingte Teil-Übergang des Verlustabzugs zu versagen ist. Nutzbar bleibt hingegen der Teil des Verlustabzugs, der nach dem Spaltungsschlüssel bei der übertragenden Kö verblieben ist. GlA s Hörtnagl (in S/H/S, 4. Aufl, § 15 Rn 278).

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