Tz. 15
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Der Abgrenzung der Geschäfte, die den begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen sind, von den Geschäften, die den nicht begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen sind, kommt für die Praxis ausschlaggebende Bedeutung zu.
5.1 Geschäfte, die den begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen sind
Tz. 16
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Geschäfte, die den begünstigten Tätigkeiten iSv § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a und b KStG zuzurechnen sind, sind alle Geschäfte, die zur Abwicklung dieser begünstigten Tätigkeiten notwendig sind und die der Geschäftsbetrieb der Vermietungsgen (des Vermietungsvereins) mit sich bringt.
Im Einzelnen führt das Schr des BMF (aaO Rn 39, 40) folgende Tätigkeiten auf:
- Verkauf von nicht mehr benötigtem Inventar,
- Veräußerung von Betriebsgrundstücken oder von Teilen von Betriebsgrundstücken, sofern der Grundstückshandel nicht gew Charakter annimmt (Verkauf von Mietwohnungsgrundstücken, deren Wohnungen zuvor an Mitglieder vermietet war),
- Anlage liquider Mittel, die entspr der Instandhaltungs- und Investitionsplanung mittelfristig (bis zu fünf Jahren) bereitgehalten werden müssen; s Urt des BFH v 25.08.2010, BFH/NV 2011, 311. Nach Auff des BFH sind vereinnahmte Zinsen einer st-befreiten Wohnungsgen jedenfalls insoweit nicht stfrei, als sie aus (zurückgelegtem) Kap erzielt wurden, das das mittelfristig benötigte Kap für Instandhaltungsarbeiten und Investitionen an den im Mitgliedergeschäft zur Nutzung überlassenen Wohnungen übersteigt.
IRd Instandhaltungs- und Investitionsplanung dürfen nur Mittel angelegt werden, die aus der begünstigten Vermietung von Wohnungen stammen. Zu den Voraussetzungen für die Zurechnung zu den begünstigten Tätigkeiten detailliert s Schr des BMF v 22.11.1991 (aaO Rn 41). Zulässig ist dabei auch eine Anlage in Form des Darlehens an eine stpfl TG gegen angemessene Verzinsung (s rkr Urt des FG Köln v 28.07.1999, EFG 2000, 33);
- vorübergehende Verpachtung von Grundstücken, die in naher Zukunft für den Bau von Mietwohnungen vorgesehen sind, wenn diese überwiegend für Mitglieder bestimmt sind;
- Annahme und verzinsliche Anlage von Mietkautionen für vermietete Wohnungen;
- Annahme von Baukostenzuschüssen, Aufwendungszuschüssen und sonstigen Baufinanzierungsmitteln;
- Ersatzleistungen der VU für von der Gen (dem Verein) abgeschlossene Versicherungsverträge über Schäden durch Feuer, Glasbruch, Wassereinbruch, Sturm, Hagel oder Ähnliches;
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
5.2 Geschäfte, die den nicht begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen sind
Tz. 17
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Nicht zu den begünstigten Tätigkeiten gehören die Vermietung von Wohnungen sowie von Räumen in Wohnheimen, soweit sie an Nichtmitglieder erfolgen.
Ebenfalls nicht begünstigte Tätigkeiten sind die Herstellung, der Erwerb und der Betrieb der Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen dann, wenn die Anlagen und Einrichtungen nicht überwiegend für Mitglieder bestimmt sind.
Tz. 18
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Zu weiteren nicht begünstigten Tätigkeiten s Schr des BMF v 22.11.1991 (aaO Rn 42):
- Beteiligungen an anderen Unternehmen (Kö oder Pers-Ges)
- Verkauf von WG, die den nichtbegünstigten Geschäften gedient haben (hierunter fällt uE auch die Veräußerung von Mietwohngrundstücken, deren Wohnungen bisher an Nichtmitglieder vermietet waren);
- Finanzierung von Mieterzeitschriften durch Anzeigen Dritter;
- Annahme von Spenden für Mieterfeste;
- Einräumung von Erbbaurechten;
- Durchführung von Reparaturen, zu denen vertraglich die Mieter verpflichtet sind (insbes Schönheitsreparaturen). Schädlich ist dabei stets die Reparaturausführung durch eigene Handwerker.
- bei Vermietungsgen mit Spareinrichtungen die Anlage von Spareinlagen.
Tz. 19
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Darüber hinaus ist als schädlich anzusehen:
- die Baubetreuung
- die Raum- oder Personalüberlassung an eine TG, die zur Ausgliederung nicht begünstigter Tätigkeiten gegründet worden ist.
- Veräußerung von Mietwohngrundstücken, deren Wohnungen an Nichtmitglieder vermietet waren. In diesem Fall ist die Veräußerung uE stets – ebenso wie die bisherige Vermietung – dem nichtbegünstigten Tätigkeitsbereich zuzurechnen. Es kommt hier nicht darauf an, ob diese Grundstücksveräußerung gew Charakter hat. Da die bisherige Vermietung an Nichtmitglieder dem nicht begünstigten Bereich zuzurechnen war, muss auch die Veräußerung insoweit stets dem nicht begünstigten Bereich zugeordnet werden.
- die Verwaltung von Mietwohnungen,
- die Verwaltung von Eigentumswohnungen,
- die Überlassung von Räumen für Gew,
- die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen.