Ausgewählte Literaturhinweise:
Pach-Hanssenheimb, Bis Ende 1998 keine Fortführung eines Hinzurechnungsvolumens nach § 2a Abs 3 und 4 EStG nach Verschmelzung, DStR 2001, 64;
Hierstetter/Schwarz, Übertragung einer verlustbehafteten KG-Beteiligung zwischen Kap-Ges durch Verschmelzung oder Spaltung, DB 2002, 1963.
5.1 Abschreibungen; Vorbesitzzeit
Tz. 51
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Dazu s § 12 UmwStG (SEStEG) Tz 45 und 46.
5.2 Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs 3 S 3 EStG aF
Tz. 52
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Nach Auff des FG München (s Urt des FG München v 07.02.2011, DStRE 2012, 804; Rev-Az BFH: I R 16/11) geht der nach § 2a Abs 3 S 3 EStG aF verbleibende Hinzurechnungsbetrag bei einer Verschmelzung nicht gem § 12 Abs 3 S 1 UmwStG 1995 auf die übernehmende Kö über. Auch geht danach das Hinzurechnungsvolumen nach § 2a Abs 3 S 5 EStG aF bei einer übertragenden Umwandlung nicht nach § 45 AO auf den Rechtnachfolger über.
Tz. 53–54
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
vorläufig frei
5.3 Auswirkungen auf Organschaftsverhältnisse
Tz. 55
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Wegen der Fragen, wie sich eine Verschmelzung der OG bzw des OT auf bestehende oder auf neu zu begründende Organschaftsverhältnisse auswirkt, s UmwStG Anh 1 Tz 1 ff.
5.4 Auswirkungen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 5 KapErhStG, nur noch bis 2000 bzw bis 2001)
Tz. 56
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Mit einer Verschmelzung ist häufig eine Kap-Erhöhung oder Kap-Herabsetzung verbunden (s Kowalski, GmbHR 1996, 158).
Nach § 12 Abs 3 S 1 UmwStG trat die übernehmende Kö auch hinsichtlich der Frist iSd § 5 Abs 1 KapErhStG in die Rechtsstellung der Übertragerin ein (s § 41 KStG 1999 Tz 32).
UE ist zwischen folgenden Sachverhalten zu unterscheiden:
a) |
Die Übertragerin hatte vor der Verschmelzung ihr Nenn-Kap durch Umwandlung von EK 03 erhöht. Nach der Verschmelzung, aber noch innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums iSd § 5 Abs 1 KapErhStG, setzte die Übernehmerin unter Auszahlung an ihre AE das Nenn-Kap wieder herab. Nach § 12 Abs 3 S 1 UmwStG trat die Übernehmerin bezüglich der Fünf-Jahres-Frist in die Rechtsstellung der Übertragerin ein, dh im oa Sachverhalt fiel die Pausch-St an. |
b) |
Die Übertragerin hatte vor der Verschmelzung ihr Nenn-Kap durch Umwandlung von EK 03 erhöht. IRd Umwandlung wurde das Nenn-Kap niedriger angesetzt. Diese Kap-Herabsetzung löste, da sie nicht mit einer Auszahlung an die AE verbunden war, nicht die 30%-ige Pausch-St aus. Stlich nicht anerkannt hat die Fin-Verw wohl die folgende Gestaltung: Vor der Verschmelzung wurden die im EK 03 ausgewiesenen Rücklagen zur Aufstockung des Nenn-Kap verwendet. IRd Verschmelzung wurde das Nenn-Kap ohne Auszahlung an die AE wieder herabgesetzt (Erhöhung des EK 04, keine Pausch-St; s § 41 KStG 1999 Tz 39, 39a). Anschließend stfreie Ausschüttung des EK 04. Die Fin-Verw sah darin einen Anwendungsfall des § 42 AO und bejahte die Pausch-St-Pflicht, wenn die Auszahlung an die AE innerhalb von fünf Jahren nach der Kap-Erhöhung erfolgte. |
c) |
IRd Verschmelzung verwendete die Übernehmerin EK 03 zur Kap-Erhöhung. Diese Kap-Erhöhung setzte die Fünf-Jahres-Frist nach § 5 Abs 1 KapErhStG in Gang. |
Zur Anwendung des § 5 KapErhStG bei der Umwandlung einer Kap-Ges in eine Pers-Ges s Vor § 3 UmwStG (vor SEStEG) Tz 3 unter b).
Durch Art 13 des StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) ist § 5 KapErhStG gestrichen worden. Nach § 8a Abs 2 KapErhStG idF des StSenkG ist § 5 KapErhStG letztmals auf die Rückzahlung von Nenn-Kap anzuwenden, die in dem letzten vor dem 01.01.2002 beginnenden Wj erfolgt; s § 28 KStG Tz 37, 38.
5.5 Übergang eines nicht verbrauchten Verlustabzugs bei der Verschmelzung zwischen Körperschaften (§ 12 Abs 3 S 2 UmwStG)
Ausgewählte Literaturhinweise:
Dötsch, Ges zur Forts der Unternehmens-StRef; Änderungen des UmwStG, DB 1997, 2090 und 2144;
Füger/Rieger, Das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef – rückwirkende Änderungen im EStG, KStG und UmwStG, DStR 1997, 1427;
Orth, Ges zur Forts der Unternehmens-StRef; Zu den Einschränkungen der Verlustabzugsberechtigung von Kap-Ges durch § 8 Abs 4 KStG nF und § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nF, DB 1997, 2242;
Prinz, Verlustnutzung bei Verschmelzung nach dem Ges zur Forts der Unternehmens-StRef, FR 1997, 881;
Röser, Änderung der Verlustvortragsnutzung iRd Unternehmens-StRef, GmbHR 1997, 886;
Beckmann, Die Berücksichtigung eines bei der Verschmelzung von Kap-Ges vor dem 01.01.1997 übergegangenen verbleibenden Verlustabzugs, GmbHR 1998, 923;
Breuninger/Frey, Erste Anm zum Entw des BMF-Schr zur Anwendung von § 8 Abs 4 KStG nF und § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nF, GmbHR 1998, 866;
Cloppenburg/Strunk, Der Erlassentwurf zur Verlustnutzung nach § 8 Abs 4 KStG sowie § 12 Abs 3 UmwStG, BB 1998, 2446;
Füger/Rieger, Die Änderungen des zeitlichen Anwendungsbereichs des Ges zur Forts der Unternehmens-StRef, DStR 1998, 64;
Hemmelrath, Neue Rahmenbedingungen zum Unternehmenskauf – Verlust der Verlustnutzung?, DStR 1998, 1033;
Hörger/Endres, Verlustnutzung bei der Verschmelzung von Kap-Ges, DB 1998, 388;
Hörger/Endres, Verlustübergang nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG bei Verschmelzungen – neue Überlegungen zum Erlassentwurf, FR 1998, 1017;
Krebs, St-orientierte Umstrukturierung – Berücksichtigung von Verlusten, BB 1998, 1921;
Kröner, Überlegungen zur Verlustnutzung vor dem Hintergrund des Erlassentwurfs zu § 8 Abs 4 KStG und § 12 Abs 3 S 2 UmwStG, DStR 1998, 1495;
Neu, Verschmelzung und Spaltung von GmbH-Praxisanmerkungen zum UmwSt-Erlass, GmbH-StB 1998, 169;
St-Facha...