Tz. 52

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

§ 14 Abs 1 S 1 KStG regelt die Zurechnung des Organeinkommens zum OT. H 14.7 KStH 2015 verweist auf das Urt des BFH v 29.10.1974 (BStBl II 1975, 126), wonach das Einkommen der OG dem OT für den VZ zuzurechnen ist, in dem die OG es bezogen hat und es ohne Bestehen der Organschaft selbst versteuern müsste. Was in dem KStH jedoch fehlt, ist eine Regelung, die besagt, welchem OT im Fall des OT-Wechsels durch Umwandlung das Organeinkommen zuzurechnen ist (dazu im Einzelnen s § 14 KStG Tz 740ff). Dazu äußert sich nunmehr der UmwSt-Erl 2011 (Rn Org 19).

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