Tz. 172
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
§ 22 Abs 1 S 1 UmwStG regelt die Besteuerung eines VG aus der Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile. Sperrfristbehaftete Anteile liegen bei einer Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG immer dann vor, wenn die Anteile von der einbringenden Kö (oder bei unentgeltlichem Erwerb vom Rechtsvorgänger) unter dem gW erworben worden sind.
Sind die Anteile anlässlich der Sacheinlage zum gW erworben worden, liegen hingegen keine sperrfristbehafteten Anteile vor.
Tz. 173
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
§ 22 Abs 4 UmwStG enthält eine Sonderregelung zur St-Verstrickung sperrfristbehafteter Anteile iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStG für jur Pers d öff Rechts und für stfreie Kö als AE.
Danach gilt im Falle der tats Veräußerung der sperrfristbehafteten Anteile iSd § 22 Abs 1 UmwStG der VG als entstanden
Tz. 174
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Durch eine Fiktion wird in § 22 Abs 4 Nr 1 UmwStG die Anteilsveräußerung innerhalb der Sieben-Jahres-Frist in einen – nur für diesen Geschäftsvorfall fiktiv bestehenden – stpfl BgA "verlagert". Nach der Fiktion in § 22 Abs 4 Nr 2 UmwStG erfolgt bei einer st-befreiten Kö eine "Verlagerung" in einen – nur für diesen Geschäftsvorfall fiktiv bestehenden – stpfl wG (s UmwSt-Erl 2011 Rn 22.34–22.37).
Im Falle der Veräußerung der sperrfristverhafteten Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt entsteht die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Ergebnis als letzter Vorgang im stpfl wG (s § 22 Abs 1 UmwStG). Der Einbringungsgewinn I unterliegt der KSt (wegen § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG), aber idR nicht der GewSt (s UmwSt-Erl 2011 Rn 22.07 und s § 20 UmwStG Tz 278).
Tz. 175
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Daneben gilt nach § 22 Abs 4 Nr 2 UmwStG auch der Gewinn aus der
- Veräußerung (nicht jedoch andere Vorgänge)
- der erhaltenen Anteile (iSd § 22 Abs 1 UmwStG)
- innerhalb des Sieben-Jahres-Zeitraums
- als in einem wG entstanden.
Rechtsfolgen:
Tz. 176
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Im Falle der Sacheinlage eines ZwB ist zwingend der gW anzusetzen (wegen § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG, s Tz 157). Dies hat zur Folge, dass eine anschließende Veräußerung der erhaltenen Anteile weder unter § 22 Abs 1 UmwStG ("… Sacheinlage unter dem gW …") noch unter § 22 Abs 4 Nr 2 UmwStG ("… Veräußerung von Anteilen nach § 22 Abs 1 UmwStG …") fällt. Dies ist auch sachgerecht, weil der Verkauf des ZwB im stfreien Bereich stattgefunden und nicht der KSt unterlegen hätte (wegen § 5 Abs 1 Nr 9 S 1 KStG). Für die Veräußerung der erhaltenen Anteile kann insoweit nichts anderes gelten.