Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 37
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Bei der übertragenden Kö erfolgt im Fall der Aufspaltung auf den stlichen Übertragungsstichtag letztmals eine gesonderte Feststellung des Einlagekontos. Festgestellt werden die Beträge vor der Vermögensübertragung, also keine Nullbestände.
Bei der Abspaltung sind auf der Stufe der übertragenden Kö zum Schluss des Wj, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt, von dem Vorjahresbestand die auf die Übernehmerin anteilig übergehenden Beträge abzuziehen. Ebenso s Stimpel (in R/H/N, 2. Aufl, § 29 KStG Rn 58) und s Kümpel (in B/W, § 29 KStG Rn 66). Bei einer Abwärts-Abspaltung der MG auf die TG ist auf einer vorgelagerten Rechenstufe die fiktive Herabsetzung des Nennkap nach § 29 Abs 1 KStG ("Umgliederung" des Nennkap in das stliche Einlagekonto, s Tz 11 ff) vorzunehmen. Die anteilige Abspaltung des Einlagekontos bezieht sich auf diesen erhöhten Bestand. Die verbleibenden Beträge sind gesondert festzustellen.
Tz. 37a
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Erfolgt die Abspaltung auf einen unterjährigen Übertragungsstichtag, dh der stliche Übertragungsstichtag stimmt nicht mit dem regulären Wj-Ende der Überträgerin überein, besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer stlichen Schlussbil. In diesen Fällen entsteht bei der Überträgerin kein stliches Rumpf-Wj (s § 15 UmwStG Tz 73). Gleichwohl besteht die Verpflichtung der übertragenden Kö zur Erstellung und Abgabe einer stlichen Schlussbil bezogen auf das übertragene Vermögen, dh isoliert nur für den abgespaltenen Teilbetrieb (s Rn 15.14 UmwSt-Erl 2011). Das stliche Einlagekonto wird in diesem Fall – sofern nicht freiwillig mit Zustimmung des FA ein Rumpf-Wj zum stlichen Übertragungsstichtag gebildet wird – nicht auf den stlichen Übertragungsstichtag, sondern iRd regulären Feststellung auf den Schluss des lfd Wj der übertragenden Kö festgestellt. In dieser regulären Feststellung sind auch die Auswirkungen des § 29 KStG zu berücksichtigen. In Rn K.05 S 3 UmwSt-Erl 2011 ist geregelt, dass für nach dem stlichen Übertragungsstichtag erfolgende Leistungen der um den Verringerungsbetrag nach § 29 Abs 3 S 1 KStG geminderte (ggf fiktive) Bestand des stlichen Einlagekontos zum stlichen Übertragungsstichtag maßgebend ist (dazu s auch das Bsp bei Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 29 KStG Rn 59).
Tz. 38
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Im Fall der Auf- oder Abspaltung auf eine andere Kö ist bei der Übernehmerin der auf sie entfallende Anteil am (nach § 29 Abs 1 KStG zunächst erhöhten) stlichen Einlagekonto bei der gesonderten Feststellung zum Schluss ihres Wj, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt, als Zugang zu erfassen.
Tz. 39
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Im Fall der Abspaltung auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Pers (s § 29 Abs 3 S 4 KStG) ist auf der Stufe der übertragenden Kö das Einlagekonto entspr zu verringern. Die verbleibenden Beträge sind gesondert festzustellen. Bei der übernehmenden Pers-Ges, die nicht der KSt unterliegt, werden diese Beträge nicht gesondert festgestellt. Die stlichen Folgen dieses Verschmelzungsvorgangs ergeben sich im Übrigen aus der entspr Anwendung der §§ 3–10 UmwStG.