Tz. 30
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
§ 34 Abs 14 S 2 KStG (auf Antrag der Kö) – dort für die systemübergreifende Liquidation über den 31.12.2000 hinaus – und § 40 Abs 4 S 5 KStG – dort für die systemübergreifende Liquidation über den 31.12.2020 hinaus – regeln Ausnahmen von dem Grundsatz, dass für den gesamten Liquidationszeitraum das bei Beendigung der Liquidation geltende St-Recht anzuwenden ist (wegen dieses Grundsatzes s § 11 KStG Tz 21 ).
§ 34 Abs 14 S 2 und § 40 Abs 4 S 6 KStG sehen (auf Antrag) für den 31.12.2000 (Beginn des durch das StVergAbG von zunächst 15 auf jetzt 18 Jahre verlängerten Übergangszeitraums) und (zwingend) für den 31.12.2020 (Ende des 18-jährigen Übergangszeitraums) jeweils einen stlichen Zwischenabschluss vor. Wegen der Einzelheiten s § 34 KStG Tz 142 ff.
Tz. 31
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Stellt die Kö bei einer vor dem 01.01.2001 beginnenden und nach dem 31.12.2000 endenden Liquidation gem § 34 Abs 14 S 2 KStG fristgerecht bis zum 30.06.2002 den Antrag, auf die Zeit bis zum 31.12.2000 das KStG 1999 anzuwenden, unterliegt das Ergebnis des am 31.12.2000 endenden Besteuerungszeitraums noch dem KStG 1999. Für Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in diesem Besteuerungszeitraum gezahlt werden, ist noch die KSt-Ausschüttungsbelastung nach dem Vierten Teil des KStG 1999 herzustellen (s § 34 Abs 14 S 5 KStG; dazu auch s § 34 KStG Tz 144 ff). Diese Auskehrungen verringern gem § 36 Abs 2 KStG die Endbestände der Teilbeträge des auf den 31.12.2000 festzustellenden VEK. Wegen der Kriterien für die Antragstellung s Dötsch/Pung ( DB 2002, 1232 ) und Chrupalla (DStR 24/2002, VI).
Auf den 31.12.2000 hat aber nicht nur die Feststellung nach § 36 Abs 7 KStG zu erfolgen, sondern gleichzeitig auch, weil sonst die in § 40 Abs 4 KStG geregelte KSt-Minderung bereits ab dem VZ 2001 nicht möglich wäre, die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 1 KStG.
Auf die nach dem 31.12.2000 endenden Besteuerungszeiträume ist das KStG nF anzuwenden. Ob das nach dem 31.12.2000 verteilte Vermögen bei der Kö zu einer Minderung oder Erhöhung der KSt führt, richtet sich nach § 40 Abs 4 KStG (dazu s Tz 40 ff).
Tz. 32
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Wird ein Antrag nach § 34 Abs 14 S 3 KStG nicht gestellt, ist auch auf den vor dem 01.01.2001 entfallenden Teil des Besteuerungszeitraums das KStG nF anzuwenden. Die Minderung oder Erhöhung der KSt richtet sich nach § 40 Abs 4 KStG. Bereits unter Zugrundelegung der früheren Rechtslage ausgestellte St-Besch sind zurückzufordern und auf der Grundlage des KStG nF neu zu erteilen. Jünger (BB 2002, 1178) kritisiert die unsaubere ges Regelung, die sE in den Fällen, in denen der oa Antrag nicht gestellt worden ist, eine KSt-Minderung und -Erhöhung nicht erlaubt.
Die Feststellung der Endbeträge nach § 36 Abs 7 KStG und die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 1 KStG sind uE auf den Schluss des letzten vor Liquidationsbeginn endenden Wj vorzunehmen, dh auf einen Zeitpunkt, zu dem das KStG nF noch nicht in Kraft war ( s § 34 KStG Tz 146 ). Weist die VEK-Gliederung zum maßgeblichen Stichtag noch einen Bestand bei dem Teilbetrag EK 45 aus, ist dieser nach den Grundsätzen des § 36 Abs 3 KStG umzurechnen.
Tz. 33
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Umfasst der Abwicklungszeitraum mehrere Besteuerungszeiträume, stellt sich die Frage, ob diese als Wj anzusehen sind, auf deren Schluss das KSt-Guthaben, der Teilbetrag EK 02 und das stliche Einlagekonto gesondert festzustellen sind. Folgende Lösungsalternativen kommen in Betracht:
Alt 1: Jeder Besteuerungszeitraum während der Liquidation gilt als Wj;
Alt 2: Der gesamte Abwicklungszeitraum gilt als ein Wj;
Alt 3: Während der Liquidation gibt es überhaupt kein Wj (= Verw-Auff);
Das Einf-Schr des BMF (s Schr des BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 434, Rn 1) regelt, dass es während der Liquidation zwar keine Wj gibt, dass jedoch isoliert für die Anwendung des § 40 Abs 4 S 3 KStG (dazu s Tz 48 ff) die Besteuerungszeiträume als Wj gelten. Auswirkungen hat die Frage, ob es während der Liquidation Wj gibt, für oGA für vor der Liquidation endende Wj ( s Tz 34 ) und für die Frage nach der erstmaligen Anwendung des § 17 Abs 4 EStG (dazu s Dötsch/Pung, DB 2002, 173 und s Dötsch/Pung, DB 2003, 1922 ).