Tz. 69

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Bei einer Geldforderung ist grds der Nennwert der Geldzahlung (dh Wert in EUR) maßgebend (bei Ratenzahlung oder Stundung s Tz 68). Ein nicht in EUR bezifferter Veräußerungspreis in Geld muss zum Zeitpunkt der Entstehung des Kaufpreisanspruchs (dh dem Stichtag der Anteilsveräußerung, s Tz 66) in EUR umgerechnet werden (s Urt des BFH v 24.01.2012, BStBl II 2012, 564 unter Rn 20; s R 140 Abs 7 S 1 EStR 2003; s R 17 Abs 7 S 1 EStR 2005–2012).

Andere Sachen, Rechte und Vorteile sind mit dem gW zum Veräußerungszeitpunkt anzusetzen (ebenso s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 119). Maßgebend sind die allg Bewertungsvorschriften des BewG (s Vogt, in Brandis/Heuermann, § 17 EStG Rn 495 zur gleichen Problematik der Veräußerungspreisbewertung bei § 17 Abs 2 EStG).

Bei einem (echten) Tauschvorgang ist Veräußerungspreis der Wert des eingetauschten WG. Beim Tausch gegen eine Beteiligung an einer Kap-Ges ist demnach der gW der durch Hingabe der einbringungsgeborenen Anteile erhaltenen Beteiligung maßgebend (wie beim Tausch von Beteiligungen iSd § 17 EStG, s Urt des BFH v 07.07.1992, BStBl II 1993, 331 und beim Tausch iRd § 16 EStG, s Wacker, in Schmidt, 42. Aufl, § 16 EStG Rn 284; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 124; anders bei der tauschähnlichen Anteilseibringung nach den §§ 20, 21 UmwStG aF/nF, s Tz 71). Maßgebend ist der gW des erhaltenen WG zum Stichtag des Vollzugs der Anteilsübertragung (s Tz 66); wird die Gegenleistung jedoch erst später erfüllt, sind Wertveränderungen zwischen Stichtag der VG-Ermittlung und Erhalt des WG bei der Höhe des Veräußerungspreises zu berücksichtigen (s Tz 72a). Zum gW von Anteilen an Kap-Ges, s Tz 185ff.

 

Tz. 70

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Besteht das Veräußerungsentgelt in wiederkehrenden Bezügen, bestimmt der Barwert zum Veräußerungszeitpunkt (s §§ 1 Abs 1 iVm 13 BewG) den Veräußerungspreis (glA s Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 16; s R 139 Abs 11 S 4 EStR 2003/R 16 Abs 11 S 4 EStR 2008–2012/R 17 Abs 7 S 2 EStR 2008–2012 zu §§ 16 Abs 2 und 17 Abs 2 EStG; ebenso s Wacker, in Schmidt, EStG, 42. Aufl, § 16 Rn 283 zur vergleichbaren Problematik bei § 16 Abs 2 EStG). Bei der Ermittlung des Barwerts der wiederkehrenden Bezüge sind die Grundsätze der allg Bewertungsvorschriften des BewG heranzuziehen, so dass von einem Zinssatz iHv 5,5 % auszugehen ist (wenn nicht vertraglich ein anderer S vereinbart ist; s R 139 Abs 11 S 10 EStR 2003 bzw s R 16 Abs 11 S 10 EStR 2005–2012; aA s Wacker, in Schmidt, EStG, 42. Aufl, § 16 Rn 283 und s Widmann, in W/M, Anh 15 [§ 21 UmwStG aF] Rn 323: versicherungsmathematischer Betrag nach Kap-Marktverhältnissen). IHd Barwerts der wiederkehrenden Bezüge abz der Veräußerungskosten und des Bw/der AK entsteht ein Gewinn iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 16 EStG (Sofortversteuerung). Statt der Sofortversteuerung kann der Veräußerer der einbringungsgeborenen Anteile auch eine Besteuerung nach Zufluss der jeweiligen Bezüge beantragen (s Tz 86a).

 

Tz. 71

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Ausnahmsweise wird der Veräußerungspreis iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG nicht durch den gW der Gegenleistung für die Übertragung der Anteile bestimmt, wenn die Anteile iRe Sacheinlage nach den §§ 20 Abs 1, 24 Abs 1 UmwStG (aF, nF) oder § 21 UmwStG nF eingebracht werden. In diesem Fall gilt der Wert, mit dem die Übernehmerin (Kap-Ges oder Pers-Ges) die eingebrachte Beteiligung ansetzt (s §§ 20 Abs 2, 24 Abs 2 UmwStG [vor SEStEG oder idF des SEStEG]), als Veräußerungspreis für den Einbringenden (s §§ 20 Abs 4 S 1, 24 Abs 3 S 1 UmwStG bzw s §§ 20 Abs 3 S 1, 21 Abs 2, 24 Abs 3 S 1 UmwStG idF ab SEStEG). Die speziellen Bewertungsvorschriften für die Sacheinlagen gehen der allg Ermittlung des Veräußerungspreises iSd Gewinnvorschrift des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG in den besonderen Fällen der Veräußerung durch Sacheinlage vor (s § 20 UmwStG Tz 245; im Fall der Einbringung unterhalb des Teilwerts/gW entstehen neue einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG, an denen sich die Steuerverstrickung fortsetzt; bei Einbringungen/Anteilstausch nach geltender Rechtslage s §§ 20 Abs 3 S 4, 21 Abs 2 S 6 UmwStG idF des SEStEG). Der fiktive Veräußerungspreis kommt zum Tragen, wenn

  • einbringungsgeborene Anteile als Bestandteil eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Kap-Ges oder Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden (s §§ 20 Abs 1 [S 1], 24 Abs 1, 25 UmwStG [vor SEStEG], nF; s Urt des BFH v 25.08.2010, BFH/NV 2011, 258 unter Rn 18),
  • einbringungsgeborene Anteile gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG/§ 21 Abs 1 S 2 UmwStG idF ab SEStEG (sog mehrheitsvermittelnde Beteiligung) in eine Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden (ebenso s Urt des BFH v 11.05.2010, BFH/NV 2010, 2067 unter III. 3. b) oder wenn
  • einbringungsgeborene Anteile des BV mit einer Beteiligungshöhe von 100 % in eine Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden (Beteiligung als fiktiver Teilbetrieb; dazu s § 24 UmwStG [vor S...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge