Tz. 64
Stand: EL 46 – ET: 10/2002
Eine Einbringung erfolgt durch Einzelrechtsnachfolge, wenn iR einer Sachgründung der aufnehmenden Kap-Ges oder einer Sach-Kap-Erhöhung bei der Übernehmerin die Vermögensgegenstände einzeln nach den jeweils abhängig von der Beschaffenheit der Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten geltenden gesetzlichen Vorschriften übertragen werden (s § 20 UmwStG Tz 128). Erfolgt eine Einzelübertragung im Zusammenhang mit einer Umwandlung nach dem UmwG, s Tz 68.
Tz. 65
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Fraglich ist, ob die Einbringung im Wege der Anwachsung (s § 20 UmwStG Tz 129) zur Einzelrechtsnachfolge zählt. Da die Anwachsung zivilrechtlich weder eine Einzelübertragung darstellt, noch eine Gesamtrechtsnachfolge iSd UmwG ist, muss im Wege der Auslegung eine Zuordnung der Einbringung durch Anwachsung der in § 22 Abs 3 UmwStG genannten Einbringungsarten erfolgen (s Tz 63). Die Auff im Fachschrifttum sind uneinheitlich; nach uE zutr Auff ist die Anwachsung wie eine Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge (s § 22 Abs 3, 1 HS UmwStG) zu behandeln (glA s Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 22 UmwStG Tz 70; Wacker, Beilage 8 zu BB 1998, 12; Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 22.14; aA s W/M, § 22 UmwStG Tz 228; Merkert in Bordewin/Brandt, § 22 UmwStG Tz 32; H/B, UmwStG 2. Aufl, Tz 45). Die Anwachsung ist der Gesamtrechtsnachfolge insoweit vergleichbar, als auch hier Vermögensgegenstände durch einen einheitlichen Akt ohne Notwendigkeit von Einzelübertragungen übergehen. Die zivilrechtliche Einordnung der Anwachsung ist nicht ganz geklärt, weswegen sie tw auch als Sonderrechtsnachfolge bezeichnet wird (s Orth, DStR 1999, 1011 (1012f) mwNachw). Der Vermögensübergang bei einer Einbringung im Wege der Anwachsung ist durch einen Wechsel von Gesamthandseigentum in Alleineigentum der aufnehmenden Kap-Ges bestimmt (s §§ 738 BGB, 105 Abs 3 HGB). Es handelt sich zwar um einen Vermögenstransfer kraft Gesetzes; aber nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge ›nach den Vorschriften des UmwG‹ iSd § 22 Abs 3, 2 HS UmwStG. Dies alleine bedeutet im Umkehrschluss noch nicht zwingend, dass die Anwachsung der Einzelrechtsnachfolge zugeordnet werden müsste. Aus der Entstehung des UmwStG 1995 ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Gesetzgeber tats die Rechtsfolgen des § 22 Abs 3, 2. HS UmwStG nur auf die Einbringungen nach dem UmwG (Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel) bezogen haben wollte. Hinsichtlich aller übrigen Fälle der Sacheinlage sollte es bei dem bisherigen Rechtszustand wie im UmwStG 1977 (dh Anschaffungsprinzip) bleiben. In einer frühen Fassung der Regelung des § 22 Abs 3 UmwStG wurde im Fall eines Tw-Ansatzes nicht auf eine ›Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes‹ abgestellt, sondern auf eine ›Gesamtrechtsnachfolge gem § 20 Abs 7 S 1 bis 6‹ (s § 23 Abs 3 S 2 UmwStG 1995-Entw, BT-Drs 12/6885). In der Verweisungsvorschrift war eindeutig nur die Verschmelzung und die Spaltung genannt. Hiervon abgesetzt waren alle anderen Fälle der Sacheinlage (zu denen dann auch die Anwachsung gehört), die ›nicht durch eine Verschmelzung oder Spaltung auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften vorgenommen‹ wurden (s § 20 Abs 7 S 7 UmwStG 1995-Entw, BT-Drs 12/6885). Infolge der Herausnahme der Regelungen zu den Einbringungen in der EU aus § 20 UmwStG 1995-Entw und der Straffung der Vorschrift ist redaktionell auch die Gesetzesformulierung in § 23 Abs 3 S 2 UmwStG 1995-Entw iSd vorliegenden Fassung angepasst worden. Eine materiell-rechtliche Änderung gegenüber dem vorigen Entw sollte dadurch jedoch nicht eintreten.