Ewald Dötsch, Helmut Krämer
5.2.2.1 Die begünstigten Bezüge
Tz. 65
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach § 8b Abs 1 KStG bleiben Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 und 10 Buchst a EStG bei der Ermittlung des Einkommens einer Kö außer Ansatz. Begünstigte Bezüge sind:
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Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Dies sind insbes Gewinnanteile aus Aktien und GmbH-Anteilen. Dazu gehören auch vGA (s § 8b KStG Tz 11), obwohl es bei diesen nicht zu einer Nach-St kommt (s Tz 70); |
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Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG. Dies sind Bezüge, die auf Grund einer Kap-Herabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigung anfallen; |
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Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG. Dies sind Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören. § 20 Abs 1 Nr 9 EStG hat für Vermögensübertragungen an "AE" von VVaG, sonstigen jur Pers d privaten Rechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen ua Zweckvermögen des privaten Rechts einen neuen Einkommenstatbestand geschaffen. Hierzu s Orth (DStR 2001, 324, 331ff); |
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Bezüge iSv § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG. Dies sind Leistungen eines nicht von der KSt befreiten BgA iSd § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB Sparkassen, Landesbanken) an ihre Träger-Kö. Dazu s § 20 EStG Tz 7 ff, weiter s Schr des BMF v 11.09.2002, BStBl I 2002, 935). |
Durch das UntStFG ist der vorherige Text des § 8b Abs 1 KStG zu dessen S 1 geworden. Folgender S 2 wurde angefügt: "Bezüge iSd S 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG." Dazu s Tz 75.
In den Fällen des § 8b Abs 7 KStG (Nichtanwendung ua des § 8b Abs 1 KStG insbes bei Kredit- und bei Finanzdienstleistungsinstituten) und des § 8b Abs 8 KStG kommt es nicht zur Erhebung einer Nach-St nach § 37 Abs 3 KStG.
5.2.2.2 Steuerbefreiung ausschließlich nach § 8b Abs 1 KStG
Tz. 66
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Aus dem Wortlaut des § 37 Abs 3 S 1 KStG ergibt sich nicht eindeutig, ob diese Vorschrift tatbestandsmäßig eine St-Befreiung ausschließlich nach § 8b Abs 1 KStG voraussetzt oder ob es ausreicht, dass § 8b Abs 1 KStG neben einer weiteren, insbes neben einer subjektiven Befreiungsnorm (s § 5 KStG) zur Anwendung kommt. Mit Thurmayr (in H/H/R, § 37 KStG nF Anm R 35) ist uE davon auszugehen, dass § 37 Abs 3 S 1 KStG nur dann anzuwenden ist, wenn sich die St-Befreiung der Bezüge ausschließlich aus § 8b Abs 1 KStG ergibt.
Bei einer anderen Auslegung müsste eine nach § 5 Abs 1 KStG stbefreite Kö, wenn sie im stfreien Bereich eine Dividende iSd § 8b Abs 1 KStG erhält, für die die ausschüttende Kö die KSt-Minderung in Anspruch nehmen kann, eine Nach-St entrichten (so offensichtlich s Frotscher, in F/M, § 37 KStG Rn 43, mit kritischen Anm), ein sinnwidriges Ergebnis (s Tz 93).
Wegen der Frage der Nach-St-Erhebung für den Fall, dass die Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG in einem stpfl wG einer pers stbefreiten Kö anfallen, s Tz 93.