Tz. 81

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

§ 24 Abs 1 UmwStG zählt die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges explizit nicht als Objekt einer Einbringung auf. Die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges ist auch ihrer Natur nach tats weder als betriebliche Organisationseinheit ›Betrieb‹ noch ›Teilbetrieb‹ zu beurteilen; es handelt sich somit ein Einzel-WG. Gleichwohl zählen die hA im Schrifttum und die VerwAuff – zu Recht – die im BV gehaltene 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges – quasi als fiktiver Teilbetrieb in Anlehnung an die Fiktion in § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG – den begünstigten Sacheinlagegegenständen des § 24 Abs 1 UmwStG zu (zB s S/H/S, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 75; W/M, § 24 UmwStG Rn 12; H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 24 Rn 22; H/H/R, § 16 EStG Rn 105; Koch, BB 2008, 2450 und s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 24.03; Vfg der OFD Karlsruhe v 08.10.2007, DStR 2007, 2326, Anlage 1 unter V.; aA s Rasche, GmbHR 2007, 793). Entgegen dieser Auff hält der BFH die Fiktion des § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG für nicht auf Einbringungstatbestände gem § 24 Abs 1 UmwStG wegen der unterschiedlichen Regelungsinhalte übertragbar (s Urt des BFH v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464). Das Fehlen einer entspr Teilbetriebsfiktion in § 24 Abs 1 UmwStG könne auch nicht als vom Gesetzgeber ungewollt angesehen werden; schließlich finde sich in den Gesetzesmaterialien zum UmwStG (1995) keinerlei Hinweis auf die Begünstigung der Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges (anders in § 24 UmwStG idF des SEStEG, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 95). Die BFH-Entscheidung zu § 24 UmwStG 1995 ist nach der letztmaligen Anwendung der Vorschrift (s Tz 13) ergangen. Die FinVerw wendet die Rspr des BFH nicht an und behandelt unter Hinw auf den Vorgriff auf eine ges Änderung des UmwStG die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges (weiterhin) als Teilbetrieb iSd § 24 UmwStG (s Schr des BMF v 20.05.2009, BStBl I 2009, 671; die Aufhebung des BMF-Schr im UmwSt-Erl 2011, Rn S.08 betr uE nur die Rechtslage nach § 24 UmwStG idF des SEStEG, weil diesbezüglich eine inhaltsgleiche Aussage im UmwSt-Erl 2011, Rn 24.02 enthalten ist). Eine Gesetzesänderung des § 24 Abs 1 UmwStG aF (abgeschlossenes Recht) ist nicht erfolgt. Gleichwohl kann der Einbringende unter Hinw auf die Anwendungsregelung der Fin-Verw für die erfolgten Einbringungssachverhalte auf eine begünstigte Behandlung gem § 24 UmwStG 1995 (als sachliche Billigkeitsregelung) vertrauen.

 

Tz. 82

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Die Beteiligung muss das gesamte Stamm-/Grund-Kap umfassen (eine 100%ige Stimmrechtsbefugnis ohne auch eine 100%ige Beteiligung an Nenn-Kap ist unzureichend) und insgesamt im BV gehalten werden (näheres s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 96 ff).

 

Tz. 83 – 86

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

vorläufig frei

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