Tz. 83

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bringt eine inl Kap-Ges ihren Betrieb oder Teilbetrieb in eine ausl EU-Kap-Ges gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte ein, ist dieser Vorgang insgesamt nach § 23 Abs 1 UmwStG zu beurteilen. Dies gilt selbst dann, wenn zum BV des (Teil-)Betriebs die mehrheitsvermittelnde Beteiligung an einer Kap-Ges gehört und auf die Einbringung der Beteiligung - isoliert betrachtet - § 24 Abs 4 UmwStG Anwendung finden würde. Die Beteiligung gehört (wie bei ›Inl-Einbringungen‹, s § 20 UmwStG nF Tz 16) als unselbständiger Bestandteil zur Sachgesamtheit Betrieb oder Teilbetrieb, so dass nur die für die Betriebseinbringung geltende Vorschrift zur Anwendung kommt (glA s W/M, § 23 UmwStG Tz 208 f).

 

Tz. 84

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Im Fall der Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer inl Kap-Ges oder ausl EU-Kap-Ges in eine aufnehmende ausl EU-Kap-Ges liegt keine Teilbetriebseinbringung iSd § 23 Abs 1 UmwStG vor (glA s Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 23 UmwStG Tz 28). Die Einbringung ist vielmehr nach § 23 Abs 4 UmwStG zu beurteilen, so dass zB eine stlich Rückbeziehung des Vorgangs entspr § 20 Abs 7 und 8 UmwStG ausscheidet. Denn § 23 Abs 4 UmwStG lässt eine rückwirkende Einbringung im Gegensatz zu § 23 Abs 1 UmwStG nicht zu (s Tz 103). Die 100%ige Kap-Beteiligung erfüllt nicht die Teilbetriebsvoraussetzungen; sie gilt auch nicht als Teilbetrieb, da § 23 Abs 1 UmwStG (und auch § 20 UmwStG) eine entspr Fiktion (wie zB § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG, 15 Abs 1 S 3 UmwStG) nicht enthält. Eine für das gesamte Ertrag-St-Recht allgemeingültige Annahme, dass die 100%ige Kap-Beteiligung stets einem Teilbetrieb gleichzusetzen wäre, gibt es nicht. Die ges Fiktion gilt nur für die spezielle Rechtsnorm, die diese Bestimmung enthält. Dies zeigt sich auch daran, dass § 20 Abs 6 UmwStG aF (in der bis 31.12.1991 gültigen Fassung, s W/M, § 20 UmwStG Tz 142 ff) eine ausdrückliche Regelung enthielt, nach der bei einer 100%igen Kap-Beteiligung die Sacheinlagevorschriften des § 20 Abs 1 UmwStG anwendbar sind. Diese Regelung wurde entbehrlich mit Einführung der mehrheitsvermittelnden Beteiligung als Sacheinlagegegenstand (s §§ 20 Abs 1 S 2, 23 Abs 4 S 1 UmwStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge