Tz. 234
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 oder 3 EStG kommt trotz des Tw-Ansatzes nicht in Frage, wenn
• | für einen Teil des Einbringungsgewinns eine Rücklage gem § 6b oder 6c EStG gebildet worden ist (s Tz 210 aE), |
• | und soweit ab 2001 das Halbeinkünfteverfahren auf den Einbringungsgewinn anzuwenden ist (s Tz 233). |
• | wenn ab 2002 der Bruchteil eines MU-Anteils eingebracht wird (§ 20 Abs 5 S 3 UmwStG idF des UntStFG; dies korrespondiert systematisch zutr mit der Neuregelung in § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 und S 2 EStG idF des UntStFG, nach der die Veräußerung eines MU-Teil-Anteils nicht mehr nach § 16 EStG begünstigt ist, sondern zu einem lfden Gewinn führt). |
• | bei Einbringungen bis 31.12.2000 und ab 01.01.2002 gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG die Beteiligung an einer Kap-Ges des BV von unter 100% eingebracht wird (s § 20 Abs 5 S 3 UmwStG bzw § 20 Abs 5 S 4 UmwStG idF des UntStFG; für Einbringungen in 2001 besteht eine systemwidrige Ausnahme iS einer ungerechtfertigten Tarifvergünstigung, s Tz 231). |
Nach Auff der Fin-Verw sollte ein Einbringungsgewinn nicht tarifbegünstigt sein, soweit der Gewinn auf der Auflösung einer Anspar- oder Existenzgründerrücklage (s § 7g Abs 3 oder 7 EStG) basiert, die in einem nach dem 31.12.2003 beginnenden Wj gebildet worden ist (s Schr des BMF v 25.02.2004, BStBl I 2004, 337 unter Rn 30, vor Rn 58 und Rn 65 und s Schr des BMF v 25.08.2005, BStBl I 2005, 859). Diese Verw-Regelung ist jedoch wegen der entgegen stehenden ständigen Rspr des BFH aufgehoben worden (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 279).
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