Tz. 234

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 oder 3 EStG kommt trotz des Tw-Ansatzes nicht in Frage, wenn

für einen Teil des Einbringungsgewinns eine Rücklage gem § 6b oder 6c EStG gebildet worden ist (s Tz 210 aE),
und soweit ab 2001 das Halbeinkünfteverfahren auf den Einbringungsgewinn anzuwenden ist (s Tz 233).
wenn ab 2002 der Bruchteil eines MU-Anteils eingebracht wird (§ 20 Abs 5 S 3 UmwStG idF des UntStFG; dies korrespondiert systematisch zutr mit der Neuregelung in § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 und S 2 EStG idF des UntStFG, nach der die Veräußerung eines MU-Teil-Anteils nicht mehr nach § 16 EStG begünstigt ist, sondern zu einem lfden Gewinn führt).
bei Einbringungen bis 31.12.2000 und ab 01.01.2002 gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG die Beteiligung an einer Kap-Ges des BV von unter 100% eingebracht wird (s § 20 Abs 5 S 3 UmwStG bzw § 20 Abs 5 S 4 UmwStG idF des UntStFG; für Einbringungen in 2001 besteht eine systemwidrige Ausnahme iS einer ungerechtfertigten Tarifvergünstigung, s Tz 231).

Nach Auff der Fin-Verw sollte ein Einbringungsgewinn nicht tarifbegünstigt sein, soweit der Gewinn auf der Auflösung einer Anspar- oder Existenzgründerrücklage (s § 7g Abs 3 oder 7 EStG) basiert, die in einem nach dem 31.12.2003 beginnenden Wj gebildet worden ist (s Schr des BMF v 25.02.2004, BStBl I 2004, 337 unter Rn 30, vor Rn 58 und Rn 65 und s Schr des BMF v 25.08.2005, BStBl I 2005, 859). Diese Verw-Regelung ist jedoch wegen der entgegen stehenden ständigen Rspr des BFH aufgehoben worden (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 279).

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