5.3.1 Allgemeines

 

Tz. 68

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Durch Art 11 des JStG 1997 v 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) wurde § 18 Abs 4 UmwStG um einen S 2 erweitert. Die bisherige Fassung war lückenhaft, weil S 1 des § 18 Abs 4 UmwStG nur die Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs der Pers-Ges oder der natürlichen Person, nicht aber Teilbetriebsveräußerungen/-aufgaben und auch nicht die Veräußerung/Aufgabe von MU-Anteilen der GewSt unterwarf. Ebenfalls hierzu s das zu § 25 Abs 2 UmwStG 1977 ergangene Urt des BFH (s Urt des BFH v 13.12.1989, BStBl II 1990, 474).

Nach § 27 Abs 4a UmwStG idF des UntStFG ist der durch das JStG 1997 eingefügte S 2 des § 18 Abs 4 UmwStG erstmals auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.1996 erfolgen. GlA s Benkert/Mennert (in H/B, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 43). Der BFH (s Urt des BFH v 11.12.2001, BStBl II 2004, 474) hat entschieden, dass für die erstmalige Anwendung des § 18 Abs 4 S 2 UmwStG idF des JStG 1997 auf den Aufgabe- oder Veräußerungszeitpunkt und nicht auf den Umwandlungszeitpunkt abzustellen ist (sog unechte Rückwirkung), dh es werden auch Umwandlungsvorgänge erfasst, die vor dem 01.01.1997 erfolgt sind. Wegen Einzelheiten s §27 UmwStG (vor SEStEG) Tz 34 ff.

5.3.2 Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung

 

Tz. 69

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Hierzu s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 64.

5.3.3 Veräußerung oder Aufgabe eines Anteils an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung

 

Tz. 70

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Hierzu s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 65 – 72.

 

Tz. 71–77

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

vorl frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge