Tz. 55
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Erstattung ist subsidiär zu anderen inl (zu ausl s Abs 5 S 2 Nr 5 und S 5) Erstattungsmöglichkeiten (Abs 5 S 2 Nr 1), dh es ist keine Erstattung zu gewähren, wenn und soweit Anträge auf (tw) Erstattung gem § 44a Abs 9 EStG und/oder gem DBA iVm § 50c (früher § 50d) EStG gestellt werden könnten. Dies begrenzt im Ergebnis die nach Abs 5 mögliche Erstattung entweder auf 15 % der Bruttodividende (s § 44a Abs 9 EStG) oder, wenn der nach dem einschlägigen DBA zulässige Quellenabzug niedriger ist, eben auf die Höhe des Letztgenannten. Dies gilt auch, soweit eine Erstattung nach § 50c EStG wegen § 50d Abs 3 EStG im konkreten Fall ausscheidet (Hendricks in R/H/N, § 32 Rn 33; zweifelnd Anissimov in Lademann, KStG § 32 Rn 103) und/oder eine anderweitige Erstattung aus Fristgründen nicht mehr möglich ist (Endert in F/D, KStG § 32 Rn 67).
Tz. 56
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Abs 5 S 2 Nr 2 stellt die erforderliche Verknüpfung der Erstattung mit der St-Freiheit gem § 8b Abs 1 her. Dies ist hypothetisch gemeint; zu prüfen ist, ob § 8b Abs 1 greifen würde, wenn die antragstellende Kö eine inl wäre. Eine Erstattung nach Abs 5 scheidet mithin namentlich dann aus, wenn die Dividende nach § 8b Abs 4 nF stpfl ist (s Tz 49, s § 8b Tz 274ff). Gleiches gilt aber auch in den Fällen des § 8b Abs 7 und 8. Wegen der in § 8b Abs 4 nF enthaltenen zeitlichen Fiktion bzgl der Mindestbeteiligung (dort s S 1 und S 6) erscheint es denkbar, dass im Einzelfall eine Dividende weder unter § 43b EStG fällt noch gem § 8b Abs 4 nF stpfl ist; dann würde Abs 5 greifen und zumindest insofern gilt dieser nicht nur für "Altfälle" (s Tz 49, näher s Anissimov/Stöber DStR 2013, 379, 385; Anissimov in Lademann, KStG § 32 Rn 106; Kögel in Gosch, KStG, § 32 Rn 58 mwNachw; Micker in BeckOK, KStG, § 32 Rn 194.1). Wie sich aus der Nichterwähnung des § 8b Abs 5 in § 32 Abs 5 S 2 Nr 2 ergibt, wird die Erstattung im Übrigen nicht fiktiv um die bei unbeschr Stpfl gem § 8b Abs 5 anzusetzenden pauschalierten nabzf BA vermindert (Anissimov in Lademann, KStG § 32 Rn 104; aA Patzner/Nagler IStR 2022, 709, 713f), obwohl dies sachlich zutr wäre (s Tz 50).
Tz. 57
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die weiteren materiellen Tatbestandsvoraussetzungen ergeben sich aus Abs 5 S 2 Nr 3–5.
S 2 Nr 3 zielt auf den Fall, dass die Dividenden im Ausl stlich nicht der Antragstellerin, sondern iRe ausl Gr-Besteuerung (ähnlich der inl Organschaft) einer anderen Pers zugerechnet werden (s näher zB Schnitger in Sch/F2, § 32 Rn 215f).
Tz. 57a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach S 2 Nr 4 darf die Antragstellerin keine iSd § 50d Abs 3 EStG zwischengeschaltete Gesellschaft ohne ausreichende Substanz sein. Wo die europarechtl Grenzen des § 50d Abs 3 EStG liegen, ist allerdings stark im Fluss und im Detail unklar (dazu zB Anissimov in Lademann, KStG § 32 Rn 109 mwNachw; Kögel in Gosch, KStG, § 32 Rn 60f; generell zB Loschelder in Schmidt, EStG, § 50d Rn 3, 16).
Tz. 57b
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
S 2 Nr 5 soll ausschließen, dass die KapSt im Ausl st-mindernd wirkt und gleichzeitig im Inl erstattet wird (Ausschluss eines sog Double-dip); die dort materiell bestimmten Voraussetzungen sind zudem durch das Tatbestandsmerkmal einer dem entspr Bescheinigung in S 5 zusätzlich verankert. Soweit dies (nur) die Fälle des Abzugs der KapSt als BA im Heimatstaat und einen dortigen sog Anrechnungsvortrag umfasst, wurde schon länger mind bezweifelt, ob dies europarechtskonform ist (s Anissimov in Lademann, KStG § 32 Rn 111 mwNachw) und zudem bestanden schon lange Bedenken, ob jedenfalls der Nachw durch Bescheinigung zumindest zT europarechtlich unzulässig sein könnte, weil er tats nicht oder kaum zu führen sein dürfte, ganz besonders für mittelbar Beteiligte. Vorrangig im letztgenannten Sinn wurde es dann verstanden, als das FG Köln (durch Beschl v 20.05.2020, EFG 2021, 123 = IStR 2020, 938 mit Anm Pignot) dem EuGH einen einschlägigen Fall vorlegte. In dieser Sache ist der EuGH (in Urt v 16.06.2022, C-572/20 ACC Silicones, BFH/NV 2022, 1038; dazu auch Pignot, IWB 2022, 646; Patzner/Nagler, IStR 2022, 709) dann allerdings inhaltlich letztlich nicht auf die Reichweite gerade der Nachw-Pflichten iSd Abs 5 S 5 eingegangen. Zwar konstatiert der EuGH im Tenor ausdrücklich die EU-Rechtswidrigkeit (nur) des "Nachw …". In der Begr findet sich aber keine Differenzierung zwischen einerseits zulässigen Tatbestandsmerkmalen und andererseits unzulässigen (übertriebenen) Nachw-Anforderungen zu diesen Merkmalen (s aaO insbes Tz 47, 55, 56). Nach dieser ist es vielmehr generell, mithin tatbestandlich, nicht iSe Kohärenz gerechtfertigt, auf die Frage der Anrechnung oder den Abzug usw der KapSt des Quellenstaats im Ansässigkeitsstaat abzustellen (s aaO insbes Tz 47, 55, 56). Gleichartige Konstellationen seien jedenfalls für mittelbar Beteiligte auch im Inl-Fall nicht ausgeschlossen, dort werde aber Vergleichbares für die Anrechnung nicht verlangt/nicht geprüft. Damit spricht der EuGH in der Sache unmittelbar § 32 Abs ...