Tz. 97
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Erfolgt ein Anteilstausch unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 4 S 1 UmwStG, wird hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht auf § 20 Abs 2 S 5 und Abs 4 S 2 UmwStG verwiesen. Diese Regelungen, die die Gewährung zusätzlicher Gegenleistungen an den Einbringenden als zulässig bestimmen und die stliche Behandlung regeln, werden ausdrücklich aus dem Verweis der entspr anzuwendenden Vorschriften des § 20 UmwStG ausgenommen. Daher steht die Gewährung von sonstigen WG neben den Gesellschaftsanteilen an der aufnehmenden Kap-Ges grds der Anwendung des § 23 Abs 4 UmwStG entgegen. Dies steht im Einklang mit der EG-Fusionsrichtlinie (s Tz 73).
Tz. 98
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die Regelungen des § 20 Abs 2 S 5 und Abs 4 S 2 UmwStG betr die Zusatzleistungen bei Sacheinlagen sind gem § 23 Abs 4 S 4 UmwStG ausnahmsweise anwendbar, wenn ein Fall des § 23 Abs 4 S 3 UmwStG gegeben ist. Dieser Sachverhalt einer für den Tatbestand des Anteilstauschs gem § 23 Abs 4 S 1 UmwStG unschädlichen Zusatzleistung iSd § 23 Abs 4 S 3 UmwStG liegt vor, wenn
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die Gegenleistung von der übernehmenden Kap-Ges geleistet wird und |
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der Wert der Gegenleistung 10% des Nennwerts der gewährten Anteile nicht überschreitet. |
Eine nicht von der Übernehmerin selbst gewährte Zusatzleistung (dh Gegenleistung von dritter Seite, insbes von den AE der Übernehmerin) führt daher im Umkehrschluss aus § 23 Abs 4 S 3 f UmwStG stets zur Nichtanwendbarkeit des § 23 Abs 4 S 1 UmwStG. Dabei spielt keine Rolle, ob die Übernehmerin selbst auch noch eine Zusatzleistung erbringt und ob die Gegenleistungen (insges) die Wertgrenze von 10% des Nennwerts der gewährten Anteile überschreiten oder nicht (glA s W/M, § 23 UmwStG Tz 255). Ein stneutraler Anteilstausch ist somit ausgeschlossen, da nach allgemeinen Grundsätzen eine Gewinnrealisierung eintritt (Ausnahme ggf Tauschgutachten bei Anteilen im PV des AE, s Vor § 20 UmwStG nF Tz 27).
Tz. 99
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Wird die Gegenleistung von der Übernehmerin gewährt, ist § 23 Abs 4 S 1 UmwStG nicht anwendbar, wenn der Wert der Gegenleistung mehr als 10% des Nennwerts der erworbenen Anteile übersteigt. Wertmaßstab der Zusatzleistung ist gem §§ 1 Abs 1 iVm 9 BewG der gemeine Wert (s W/M, § 23 UmwStG Tz 246). Als Gegenleistung kommt nicht nur eine Barzahlung an den Einbringenden in Frage. Es kann sich auch um die Gewährung eines Darlehens an den AE oder um die Übernahme einer Schuld handeln, die der AE für den Erwerb der eingebrachten Beteiligung aufgenommen hat (s § 20 UmwStG nF Tz 103 aE). Zur Vereinbarkeit von sonstigen Gegenleistungen mit der EG-Fusionsrichtlinie s Tz 73.