Tz. 89
Stand: EL 68 – ET: 03/2010
Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 39) ist in den Fällen der kstlichen Organschaft und der MU-Schaft für die Prüfung, ob der den Verlust verursachende Betrieb(-steil) in vergleichbarem Umfang weitergeführt wird, auch auf den Betrieb(-steil) der nachgeordneten OG bzw Pers-Ges abzustellen, bei Organschaft wird also auf das BV des gesamten Organkreises abgestellt. Der Organ- oder MU-Beteiligung wird in der Bil der MG nicht eine schlichte WG-Qualität zugebilligt; vielmehr wird neben dem eigenen Betrieb-( steil) der MG der der TG in den Vergleich nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG miteinbezogen, und zwar (analog zu den Ausführungen in § 8 Abs 4 KStG Tz 115) bei Organschaft stets zu 100% und bei MU-Beteiligungen anteilig. Das gilt unabhängig davon, ob die OG bzw die Pers-Ges Gewinne oder Verluste erwirtschaftet hat. AA s Prinz (FR 1997, 881, 885) und Küster/Köhler (DB 1998, 2401), die nur auf die Verhältnisse bei der Obergesellschaft abstellen wollen.
Bei einer nur gewstlichen Organschaft (nur noch bis VZ 2001 denkbar) ist gem § 19 Abs 2 UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 § 12 Abs 3 S 2 UmwStG entspr anzuwenden ( s Tz 136 ). In der Zeit vor In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderungen ist uE die Ebene der OG für die oa Prüfung nicht einzubeziehen.
Tz. 90
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Fraglich ist, wie bei einer Holdinggesellschaft die Weiterführung des Geschäftsbetriebs in vergleichbarem Umfang zu prüfen ist. Wenn beispielsweise bei der Holding-MG ein Verlust wegen Fremdfinanzierung der TG-Beteiligungen entstanden ist und die MG auf eine andere Kap-Ges verschmolzen wird, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, wenn auf der Stufe der Übernehmerin der Betrieb der MG (das Halten von Beteiligungen) fortgeführt wird oder ob auf die Betriebsfortführung bei den (aktiv tätigen) TG abzustellen ist.
Falls auf den Geschäftsbetrieb der Übernehmerin abzustellen ist: Reicht es aus, dass diese (abstrakt) Beteiligungen hält oder muss sie die von der übertragenden Holdinggesellschaft (konkret) gehaltenen Beteiligungen während der fünfjährigen Fortführungsfrist weiter behalten?
Tz. 91
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
UE muss, wenn zu den TG Organschaft nicht besteht, die Übernehmerin den Beteiligungsbesitz der übertragenden MG in vergleichbarem Umfang fortführen (Vergleichsgrundlage: Tw). Wenn die Verlustentstehung mit einer für die MG wes Beteiligung an einer TG zusammenhängt und eben diese Beteiligung veräußert wird, kann das uU als Nichtfortführung des Unternehmens in vergleichbarem Umfang zu werten sein. Bei Bestehen einer Organschaft geht uE der Verlustabzug verloren, wenn der Organkreis als Ganzes nicht zu stark ›abgeschmolzen‹ wird (s Tz 103).
Tz. 92
Stand: EL 68 – ET: 03/2010
vorl frei