Ewald Dötsch, Helmut Krämer
5.6.1 Körperschaften, die sich am 31.12.2006 bereits in Liquidation befinden
Tz. 74
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Nach § 38 Abs 6 S 2 und 4 KStG gilt für solche Kö und Pers-Vereinigungen nicht der zehnjährige Ablösungszeitraum, sondern der gesamte Anspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Nach § 38 Abs 7 S 5 KStG erfolgt in diesem Fall die 5,5%ige Abzinsung des Ablösungsbetrags von Amts wegen (der in § 38 Abs 7 S 5 KStG enthaltene Verweis auf "Abs 6 S 6" ist uE unrichtig; es muss "Abs 6 S 7" heißen). Die vorgenannten Sonderregelungen sollen einerseits den Anspruch des Fiskus sichern; andererseits dienen sie aber auch der schnelleren Abwicklung von Liquidationen. Frotscher (in F/M, § 38 KStG Rn 68) weist darauf hin, dass bei einer Liquidation – anders als im Grundfall des § 38 Abs 7 KStG – alle Raten, die vorzeitig fällig werden, abzuzinsen sind, also auch die Rate, die ohnehin am maßgeblichen 30.09. zu entrichten ist. Vergleichbare Regelungen existieren übrigens für die Auszahlung des KSt-Guthabens nicht.
5.6.2 Liquidationen, die nach dem 31.12.2006 beginnen
Tz. 75
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Nach § 38 Abs 8 KStG werden bei Liquidationen, die nach dem 31.12.2006 beginnen, alle entstandenen und festgesetzten KSt-Erhöhungsbeträge an dem 30.09. fällig, der auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liquidationseröffnungs-Bil folgt. Bei einer Liquidationseröffnungs-Bil zB auf den 01.07.2012 betrifft das natürlich nur die ab dem 30.09.2012fällig werdenden Jahresbeträge, weil die Jahresraten für die Vorjahre bereits fällig waren. Nach § 38 Abs 7 S 5 KStG erfolgt auch in diesem Fall die 5,5%ige Abzinsung des Ablösungsbetrags von Amts wegen.
Wie Frotscher (in F/M, § 38 KStG Rn 69) zutr ausführt, enthält das Gesetz keine Regelung zu der Frage, wann im Liquidationsfall die Fälligkeit für einen noch nicht festgesetzten KSt-Erhöhungsbetrag eintritt. Nach dieser Auff ist in diesen Fällen entspr § 38 Abs 8 KStG zu verfahren (Fälligkeit zu dem 30.09., der auf den Zeitpunkt der Liquidationsbilanz folgt). § 38 Abs 8 KStG verlangt nur die Festsetzung des KSt-Erhöhungsanspruchs, fordert aber nicht, dass diese vor dem betr 30.09. erfolgt sein muss.
5.6.3 Insolvenzrechtliche Behandlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags
Tz. 75a
Stand: EL 72 – ET: 11/2011
Unabhängig von der Frage, auf welchen Stichtag das EK 02 im Liquidationsfall letztmals festzustellen ist (dazu s Tz 62), stellt sich die Frage, wann der (auf der Grundlage dieses EK 02 ermittelte) KSt-Erhöhungsbetrag entsteht bzw im insolvenzrechtlichen Sinne begründet ist. Nach § 38 Abs 6 S 3 KStG entsteht der KSt-Erhöhungsbetrag am 01.01.2007. Für die Frage, ob eine Insolvenzforderung oder ein Masseanspruch vorliegt, kommt es jedoch nicht auf die stliche Entstehung, sondern darauf an, ob der Rechtsgrund für die Abgabenforderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gelegt war (dann: Masseanspruch).
In dem vergleichbaren Fall des KSt-Auszahlungsbetrags nach § 37 Abs 5ff KStG ist nach VerwAuff (Nachw s § 37 KStG Tz 109a) der Anspruch im insolvenzrechtlichen Sinne durch die Fiktion des § 37 Abs 5 KStG mit Ablauf des 31.12.2006 begründet worden. Entspr wird uE der KSt-Erhöhungsbetrag im insolvenzrechtlichen Sinne mit Ablauf des 01.01.2007 begründet. So auch die FinVerw (s OFD Münster, KurzInfo v 05.08.2011, DStR 2011, 1667).
Für den Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens ist die Verw-Auff inzwischen durch den BFH (s Urt des BFH v 23.02.2011, FR 2011, 714) – entgegen der aA des Thüringer FG und des Nds FG sowie in Teilen der Lit – bestätigt worden. Näheres s § 37 KStG Tz 109a.