Tz. 108

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Für die Bewertung der Anteile, die die übernehmende Kap-Ges erhält, gilt § 20 Abs 2 S 1 bis 4 und 6 UmwStG beim Anteilstausch iSd § 23 Abs 4 UmwStG entspr. Diese die aufnehmende ausl EU-Kap-Ges betr Rechtsfolge tritt uE nur dann ein, wenn die eingebrachte Kap-Beteiligung zu einer inl BetrSt der Übernehmerin gehört, deren Gewinn nach den allgemeinen (inl) Gewinnermittlungsgrundsätzen bestimmt wird. Nach § 13d ff HGB ist die inl Zweigniederlassung der ausl EU-Kap-Ges in das H-Reg einzutragen. Der Gewinn der inl BetrSt ermittelt sich somit gem §§ 140 AO, 5 Abs 1 EStG. Die eingebrachte Kap-Beteiligung gehört stlich nur dann zu einer inl BetrSt, wenn sie funktional mit der Tätigkeit in der BetrSt verflochten ist (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 189). Daher ist die Gestaltung einer Bw-Verknüpfung in einer inl BetrSt durch Ausgliederung einer betrieblichen Tätigkeit der aufnehmenden Kap-Ges ins Inl (s Bärtels, IStR 1999, 462) alleine unmaßgeblich, wenn nicht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Beteiligung und dem Betrieb der BetrSt hinzukommt.

Erfolgt die Einbringung der Kap-Beteiligung in das ausl BV der Übernehmerin, kann das deutsche St-Recht keine Wirkung für den Wertansatz der eingebrachten Beteiligung im Ausl entfalten. Dies gilt umso mehr, als die jeweiligen Mitgliedstaaten der EU unterschiedliche Besteuerungssysteme aufweisen, die zT weder eine St-Bil noch eine H-Bil kennen oder bei denen der Wert der erworbenen Anteile bei Anschaffung stlich unmaßgeblich ist, weil dieser erst bei Veräußerung der Anteile ermittelt wird (s W/M, § 23 UmwStG Tz 234). Maßgebend für den Ansatz der eingebrachten Beteiligung ist daher das ausl St-Recht des Staats der aufnehmenden EU-Kap-Ges. Zu den Auswirkungen dieses tats Ansatzes für den Einbringenden s Tz 111.

 

Tz. 109

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Da § 23 Abs 4 UmwStG hinsichtlich des Bewertungswahlrechts auf § 20 Abs 2 S 1 bis 4 und 6 UmwStG verweist, gelten hier grds die gleichen Grundsätze wie bei einer ›Inl-Einbringung‹, s § 20 UmwStG (vor SEStEG) Tz 155 – 174, 179. Danach kann die Beteiligung von der Übernehmerin wahlweise mit dem Bw/AK, einem Zwischenwert oder höchstens mit dem Tw angesetzt werden. Wie auch bei § 20 UmwStG ist nur der Ansatz in der St-Bil maßgebend; eine Maßgeblichkeit des hr-lichen Bewertungsansatzes besteht nicht (s Urt des BFH v 28.05.2008, BStBl II 2008, 916). Im Fall negativer AK für die Beteiligung ist diese mindestens mit 0 EUR zu bewerten. Bei Gewährung einer Zusatzleistung durch die Übernehmerin, die gem § 23 Abs 4 S 3 UmwStG auf 10% des Nennwerts der gewährten Anteile beschr ist (s Tz 99 f), kann es (in seltenen Fällen) zu einer Einschränkung des Bewertungswahlrechts kommen. Die aufnehmende Kap-Ges muss nämlich für die übernommene Beteiligung mindestens den gW der sonstigen – neben den Anteilen – gewährten WG ansetzten (s § 23 Abs 4 S 4 iVm § 20 Abs 2 S 5 UmwStG). Ist dieser Wert höher als der stliche Bw oder die stlichen AK der Anteile, ergibt sich ein zwingender Zwischenwertansatz.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge