Tz. 108
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Für die Bewertung der Anteile, die die übernehmende Kap-Ges erhält, gilt § 20 Abs 2 S 1 bis 4 und 6 UmwStG beim Anteilstausch iSd § 23 Abs 4 UmwStG entspr. Diese die aufnehmende ausl EU-Kap-Ges betr Rechtsfolge tritt uE nur dann ein, wenn die eingebrachte Kap-Beteiligung zu einer inl BetrSt der Übernehmerin gehört, deren Gewinn nach den allgemeinen (inl) Gewinnermittlungsgrundsätzen bestimmt wird. Nach § 13d ff HGB ist die inl Zweigniederlassung der ausl EU-Kap-Ges in das H-Reg einzutragen. Der Gewinn der inl BetrSt ermittelt sich somit gem §§ 140 AO, 5 Abs 1 EStG. Die eingebrachte Kap-Beteiligung gehört stlich nur dann zu einer inl BetrSt, wenn sie funktional mit der Tätigkeit in der BetrSt verflochten ist (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 189). Daher ist die Gestaltung einer Bw-Verknüpfung in einer inl BetrSt durch Ausgliederung einer betrieblichen Tätigkeit der aufnehmenden Kap-Ges ins Inl (s Bärtels, IStR 1999, 462) alleine unmaßgeblich, wenn nicht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Beteiligung und dem Betrieb der BetrSt hinzukommt.
Erfolgt die Einbringung der Kap-Beteiligung in das ausl BV der Übernehmerin, kann das deutsche St-Recht keine Wirkung für den Wertansatz der eingebrachten Beteiligung im Ausl entfalten. Dies gilt umso mehr, als die jeweiligen Mitgliedstaaten der EU unterschiedliche Besteuerungssysteme aufweisen, die zT weder eine St-Bil noch eine H-Bil kennen oder bei denen der Wert der erworbenen Anteile bei Anschaffung stlich unmaßgeblich ist, weil dieser erst bei Veräußerung der Anteile ermittelt wird (s W/M, § 23 UmwStG Tz 234). Maßgebend für den Ansatz der eingebrachten Beteiligung ist daher das ausl St-Recht des Staats der aufnehmenden EU-Kap-Ges. Zu den Auswirkungen dieses tats Ansatzes für den Einbringenden s Tz 111.
Tz. 109
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Da § 23 Abs 4 UmwStG hinsichtlich des Bewertungswahlrechts auf § 20 Abs 2 S 1 bis 4 und 6 UmwStG verweist, gelten hier grds die gleichen Grundsätze wie bei einer ›Inl-Einbringung‹, s § 20 UmwStG (vor SEStEG) Tz 155 – 174, 179. Danach kann die Beteiligung von der Übernehmerin wahlweise mit dem Bw/AK, einem Zwischenwert oder höchstens mit dem Tw angesetzt werden. Wie auch bei § 20 UmwStG ist nur der Ansatz in der St-Bil maßgebend; eine Maßgeblichkeit des hr-lichen Bewertungsansatzes besteht nicht (s Urt des BFH v 28.05.2008, BStBl II 2008, 916). Im Fall negativer AK für die Beteiligung ist diese mindestens mit 0 EUR zu bewerten. Bei Gewährung einer Zusatzleistung durch die Übernehmerin, die gem § 23 Abs 4 S 3 UmwStG auf 10% des Nennwerts der gewährten Anteile beschr ist (s Tz 99 f), kann es (in seltenen Fällen) zu einer Einschränkung des Bewertungswahlrechts kommen. Die aufnehmende Kap-Ges muss nämlich für die übernommene Beteiligung mindestens den gW der sonstigen – neben den Anteilen – gewährten WG ansetzten (s § 23 Abs 4 S 4 iVm § 20 Abs 2 S 5 UmwStG). Ist dieser Wert höher als der stliche Bw oder die stlichen AK der Anteile, ergibt sich ein zwingender Zwischenwertansatz.