Tz. 110
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Hinsichtlich der Bewertung der erhaltenen Anteile an der ausl EU-Kap-Ges verweist § 23 Abs 4 S 1 UmwStG auf die Regelung in § 20 Abs 4 S 1 UmwStG. Danach bestimmt allein der Wertansatz der aufnehmenden Kap-Ges über die AK der erworbenen Anteile. Denn eine analoge Anwendung des § 20 Abs 4 S 1 UmwStG bedeutet, dass auch in den Fällen des grenzüberschreitenden Anteilstauschs das strenge Wertverknüpfungsprinzip dieser Vorschrift zu beachten ist (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 245). § 20 Abs 4 S 1 UmwStG fingiert hinsichtlich der Höhe der AK der erworbenen Anteile eine definitive Bindung an den Wertansatz für die eingebrachte Beteiligung bei der Übernehmerin. Die Fin-Verw bezeichnet dies als ›Bw-Verknüpfung über die Grenze‹ (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 23.10). Sind der Wertansatz der Übernehmerin und die vom Einbringenden angesetzten AK der erworbenen Beteiligung nicht übereinstimmend, ist nach dem Wortlaut des § 23 Abs 4 S 1 UmwStG allein der Wertansatz der aufnehmenden Kap-Ges maßgebend (zur Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit EU-Recht s Tz 114). Denn nach der Konzeption des § 20 Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 UmwStG (auf den § 23 Abs 4 S 1 UmwStG verweist) steht das Bewertungswahlrecht einzig der Übernehmerin und nicht dem Einbringenden zu (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 162).
Der Wertansatz der erworbenen Beteiligung entscheidet unmittelbar über die Entstehung eines Einbringungsgewinns (s Tz 116). Denn der gleiche Wert gilt ebenfalls als Veräußerungspreis für die im Tauschwege eingebrachte Kap-Beteiligung.
Tz. 111
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Die ›Werteverknüpfung über die Grenze‹ wirft in der Praxis auf Grund der verschiedenen Besteuerungssysteme in den EU-Staaten erhebliche Probleme auf. Die von § 20 Abs 2 S 1 f UmwStG aufgestellte Methodik der Bewertung des eingebrachten Vermögens in einer St-Bil ist nicht in allen Mitgliedstaaten der EU nachvollziehbar. Tw wird der gW der Beteiligung verbindlich vorgeschrieben, tw sind die Ansatzmöglichkeiten in der H-Bil und der St-Bil unterschiedlich und tw existieren gar keine Bil-Ansätze für die eingebrachte Beteiligung bei der Übernehmerin (s ›Länderübersicht‹ in W/M, § 23 UmwStG Rn 237 [Altkommentierung] und Thömmes, Beil zu Heft 17 DStR 1998, 51).
Tz. 112
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Erfolgt die Einbringung von Kap-Anteilen zum Bw oder einem Zwischenwert, entstehen einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (s Tz 108). Die AK der Anteile bestimmen sich im Zeitpunkt der Einbringung gem § 20 Abs 4 S 1 UmwStG, dh nach dem Wert, den die aufnehmende Kap-Ges für die eingebrachte Beteiligung ansetzt (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 245). Werden Zusatzleistungen erbracht, ist deren gW gem § 23 Abs 4 S 4 iVm § 20 Abs 4 S 2 UmwStG von den nach § 20 Abs 4 S 1 UmwStG fingierten AK in Abzug zu bringen (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 246).
Tz. 113
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Besteht im Zeitpunkt der Einbringung für die Substanz aus den erhaltenen Anteile an der Übernehmerin kein inl Besteuerungsrecht, ist die Frage nach der Höhe der AK irrelevant. § 23 Abs 4 UmwStG enthält für diesen Fall (folgerichtig) keine besondere Regelung. Nur hinsichtlich der Entstrickungsbesteuerung wird abweichend von § 20 Abs 4 S 1 UmwStG der Veräußerungspreis durch dem Tw der eingebrachten Beteiligung bestimmt (s § 23 Abs 4 S 2 UmwStG; s Tz 71, 117).
Tz. 114
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Es stellt sich die Frage, ob das Erfordernis der ›Bw-Verknüpfung über die Grenze‹ (s Tz 111) in § 23 Abs 4 S 1 UmwStG für die stneutrale Behandlung des Anteilstauschs im EU-Bereich mit der EG-FRL vereinbar ist. In Art 8 Abs 2 der EG-FRL wird für Zwecke eines stneutralen Anteilstauschs lediglich gefordert, dass der einbringende AE den erhaltenen Anteilen keinen höheren (Buch-)Wert beimisst, als den eingebrachten Anteilen beigemessen war. Nach überwiegender Auff müsse es für die gewinnneutrale Einbringung von Kap-Anteilen unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 4 S 1 UmwStG ausreichen, wenn der bisherige Bw oder die AK der eingebrachten Anteile bei den erworbenen Anteilen fortgeführt wird. Es sei nämlich EU-rechtswidrig darüber hinaus zu verlangen, dass auch die aufnehmende ausl EU-Kap-Ges den Bw oder die AK für die eingebrachte Beteiligung übernimmt (s Urt des FG Ba-Wü v 17.02.2005, EFG 2005, 994; nrkr, Rev ausgesetzt wegen Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH, s aE; hA im Schrifttum, s W/M, § 23 UmwStG Rn 214; H/B, 2. Aufl, § 23 UmwStG Rn 73; S/H/S, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 92; Förster/Dautzenberg, DB 1993, 645, 648; Thömmes, Beil zu Heft 17 DStR 1998, 51; Herzig, DB 2000, 2236, 2243; kritisch s Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 6 aE und § 23 UmwStG Rn 30; Schoss in Lademann, § 23 UmwStG Rn 68; Thiel, GmbHR 1994, 279, 281; Bogenschütz in FS für Debatin 1997, 35 ff; Bärtels, IStR 1999, 462; aA s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 23.10 im Beispiel). Die nicht konforme Umsetzung der EG-Richtlinie in Bezug auf die ›Bw-Verknüpfung über die Grenze‹ wird im wes damit beg...