Tz. 45
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Wenn § 40 Abs 4 S 1 KStG die Minderung und/oder Erhöhung der KSt nach den Regeln der §§ 37 und 38 KStG vorschreibt, dann bedeutet das, dass das verteilte Vermögen als GA bzw als Leistung anzusetzen ist. Als Ausschüttungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Vermögensverteilung.
Das KSt-Guthaben und der Teilbetrag EK 02, auf die es bei der Anwendung der §§ 37 und 38 KStG ankommt, sind auf den vor Beginn des Abwicklungszeitraums liegenden Stichtag bzw bei systemübergreifender Liquidation gem § 34 Abs 14 KStG idF des UntStFG auf den 31.12.2000 gesondert festgestellt. Während des Liquidationszeitraums sind Zugänge zu diesen Positionen nur in Sonderfällen denkbar (s Tz 35).
Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 434, Rn 13) ist zur stlichen Finanzierung von Abschlagszahlungen auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw Wj abzustellen. Bei der Schlussauskehrung ist danach der ausschüttbare Gewinn maßgeblich, der sich auf den Zeitpunkt vor dieser Auskehrung ergibt, dh auf den Zeitpunkt, auf den die Liquidations-Bil erstellt wird.
Dadurch, dass bei Abschlagszahlungen iRd sog Differenzrechnung in § 38 Abs 1 S 4 und 5 KStG auf die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wj abzustellen ist, ist auf einen ausschüttbaren Gewinn abzustellen, in dem sich ein evtl Liquidationsgewinn noch nicht niedergeschlagen hat (dieser schlägt sich in dem nicht gesondert festgehaltenen neutralen Vermögen nieder). Das führt an sich zu einer zu frühen Verwendung des EK 02, was aber wegen der Vollauskehrung aller EK-Bestandteile iR einer Liquidation letztlich ohne Wirkungen bleibt. Bei der Schlussauskehrung gleicht sich das aus. Die Schlussfeststellung des KSt-Guthabens, des Teilbetrags EK 02 und des stlichen Einlagekontos sowie die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns auf den Zeitpunkt der Liquidationsschluss-Bil stellt ua die Vollentlastung des KSt-Guthabens in Fällen sicher, in denen die in Liquidation befindliche Kö noch nachstpfl Dividendenerträge und daraus resultierend eine Erhöhung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 3 KStG hatte. Ohne Fortschreibung des KSt-Guthabens auf einem Bestand vor der Schlussverteilung ergäbe sich insoweit keine KSt-Entlastung. Weiter stellt sie sicher, dass im aussschüttbaren Gewinn auch ein evtl Liquidationsgewinn seinen Niederschlag gefunden hat.
Tz. 46
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Bei einer Liquidation verändern (genau wie bei der Umwandlung, s § 10 UmwStG [vor SEStEG] Tz 28) die der aufgelösten Kö zustehende KSt-Minderung sowie die von ihr zu zahlende KSt-Erhöhung das an die AE ausgekehrte BV. Dh anders als bei einer GA beeinflussen die KSt-Minderung und KSt-Erhöhung – wie vor dem Systemwechsel, s § 28 Abs 6 KStG 1999 – den "Ausschüttungsbetrag".