Tz. 67
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG stellt die lfd Einnahmen aus einer Kö zu 40 %/zur Hälfte stfrei.
Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG sind insbes die Dividenden aus Kap-Beteiligungen, ohne dass danach unterschieden wird, ob die Dividenden von einer inl oder von einer ausl Kö stammen.
Unter § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG fallen insbes oGA, zu denen auch die Vorabausschüttungen gehören.
Dabei spielt es bis zum VZ 2008 keine Rolle, ob der AE die Beteiligung an der Kö in seinem PV oder in einem BV hält (s § 3 Nr 40 S 2 iVm § 20 Abs 3 EStG aF). Ab dem VZ 2009 ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG nur noch auf im BV gehaltene Beteiligungen anzuwenden (s § 3 Nr 40 S 2 EStG iVm § 20 Abs 8 EStG). Bei im PV gehaltenen Anteilen ist das Teil-Eink-Verfahren nur dann anzuwenden, wenn die Bezüge den Eink aus V + V zuzurechen sind oder nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG zum Teil-Eink-Verfahren optiert worden ist. Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 10 und s Tz 94 ff.
Weiter spielt es für die Anwendung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG grds keine Rolle, aus welchem "EK"-Bestandteil die oGA finanziert worden ist.
Ab dem VZ 2014 ist für alle Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, die bereits bisher für vGA (s Tz 69) bestehende Einschränkung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG zu beachten. Hierzu s Tz 76 ff.
Tz. 68
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Einnahmen aus Wertpapierleihgeschäften oder aus echten Wertpapierpensionsgeschäften werden uE nicht von § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG erfasst.
Der Entleiher wird in diesen Fällen rechtlicher und wirtsch Eigentümer der Anteile. Auf die von dem Entleiher geleisteten Leihgebühren und Kompensationszahlungen ist uE bis zum VZ 2007 § 3c Abs 2 EStG anzuwenden. Ab dem VZ 2008 ist ggf das volle BA-Abzugsverbot des § 3c Abs 2 S 3 EStG iVm § 8b Abs 10 KStG zu beachten. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 33 und s § 8b KStG Tz 474 ff sowie s § 3c EStG Tz 68.
Ausschüttungen einer REIT-AG werden ebenfalls nicht von § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG erfasst (s Tz 17).
Tz. 69
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zu den Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören auch vGA, die damit grds der 60%igen/hälftigen Besteuerung unterliegen. Für nach dem 18.12.2006 zufließende vGA ist jedoch die Einschränkung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 und 3 EStG zu beachten. Hierzu s Tz 76 ff.
Nach Inkrafttreten des Halb-Eink-Verfahrens kann die Aufdeckung von vGA und die damit verbundene Besteuerung nach dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren für den AE günstig sein, wenn die Beträge bereits als voll stpfl Einnahmen erfasst sind. Es ist allerdings zu beachten, dass zwischen der Qualifizierung einer Leistung als vGA bei der leistenden Kö und dem AE eine Bindungswirkung nicht besteht, so dass sich bei bereits bestandskräftigen ESt-Bescheiden die Frage nach der Änderbarkeit des Bescheides stellt. Hier hat der Gesetzgeber inzwischen durch die Einfügung des § 32a Abs 1 KStG durch das JStG 2007 reagiert. Wegen weiterer Einzelheiten s § 8b KStG Tz 21 und s § 32a KStG Tz 13 ff.
Tz. 70
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Unter die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG fällt nicht die in § 14 KStG geregelte Zurechnung eines Organeinkommens. Ohne Bestehen eine GAV würde ein OT in der Rechtsform einer natürlichen Person bzw einer Pers-Ges mit natürlichen Personen als MU von der TG Dividenden iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG beziehen. Bei Vorliegen der in § 14 KStG genannten Voraussetzungen hingegen wird dem OT das Einkommen der OG zugerechnet und dort ungemildert besteuert. Ebenso s Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 117).
Tz. 71
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Ausschüttungen, die der Anteilsscheininhaber eines Investmentfonds erhält, sind zwar Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG; in den Ausschüttungen können jedoch zB auch Zinserträge des Fonds enthalten sein. Deshalb begrenzen § 2 Abs 1 und 2 InvStG bzw die §§ 39, 40 Abs 2 KAGG die 40%ige/hälftige St-Befreiung nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG auf Erträge, die dem KapSt-Abzug nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG unterliegen. Damit werden direkte und indirekte Anlagen stlich gleich behandelt. Wegen Einzelheiten s Tz 20 ff.
Tz. 72
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Bei Dividenden einer ausl Gesellschaft, die Eink aus passiver Tätigkeit erzielt, ist Voraussetzung für ihre Gleichbehandlung mit inl Dividenden bei dem AE, dass sie einer mindestens 25%igen Vorbelastung mit ausl KSt unterlegen haben. Dies gilt auch, nachdem der KSt-Satz auf 15 % abgesenkt worden ist. Wo die ausl Vorbelastung unter 25 % liegt, erfolgt über das Instrument der in den § 7ff AStG geregelten Hinzurechnungsbesteuerung eine Ergänzungsbesteuerung der Ausl-Erträge in D.
Bei Ausl-Dividenden, die eine ausl Kö aus aktiver Tätigkeit erwirtschaftet hat, ist eine ausl Mindestvorbelastung nicht Voraussetzung für die Gleichbehandlung mit inl Dividenden.
Tz. 73
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Mit der 40%igen/hälftigen St-Freistellung von Ausl-Dividenden enthält § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG eine weitaus großzügigere Regelung als die DBA; nach letzteren steht einer natürlichen Person als Bezieherin die stliche Dividendenfreistellung n...