Torsten Werner, Lukas Gläßer
Tz. 15
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Wer die Frage nach der stlichen Belastung des von Kö erwirtschafteten Einkommens beantworten will, muss, obwohl die Besteuerung der Kö rechtssystematisch nicht mit der ihrer AE verbunden ist, gleichwohl beide Ebenen zusammen sehen (s Dremel, in R/H/N, 1. Aufl, § 23 KStG Rn 2). Das Halb- bzw Teileink-Verfahren sieht, anders als das frühere Anrechnungsverfahren, die Anrechnung der von der Kö gezahlten KSt auf die ESt bzw auf die KSt der AE nicht mehr vor. St-politisch wird die KSt-Belastung der Kö nur als Teilbelastung angesehen, die durch die Besteuerung auf der AE-Ebene komplettiert wird. Ab dem VZ 2009 unterliegen die vom AE im PV vereinnahmten Dividenden, falls nicht nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG zum Teileink-Verfahren optiert wird, der AbgeltungSt (s § 43 Abs 5 EStG). Im BV des AE vereinnahmte Dividenden unterliegen hingegen dem Teileink-Verfahren gem § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG.
Tz. 16
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Bei zusammengefasster Betrachtung beider Ebenen wird die St-Belastung von folgenden Faktoren beeinflusst:
- dem Ausschüttungsverhalten der Kö: Bei Thesaurierung kommt es auf der Ebene der Kö zu einer KSt von 15 % (ab VZ 2008). Bei Weiterausschüttung kommt die Besteuerung auf der Ebene des AE nach den Grundsätzen des Halb- bzw Teileink-Verfahrens bzw ab 2009 die AbgeltungSt hinzu, s Tz 15);
- der Anwendung der §§ 37, 38 KStG: Bei bis zum 31.12.2006 vorgenommenen Ausschüttungen kann eine GA ggf auf der Ebene der ausschüttenden Kö eine KSt-Minderung und/oder -Erhöhung auslösen (s Tz 6);
- der Rechtsform und der pers stlichen Situation der AE: Bei natürlichen Pers sind Dividendenerträge hälftig (ab VZ 2009: zu 40 %) stfrei bzw sie unterliegen der AbgeltungSt (s Tz 15). Bei Kö als AE ist grds § 8b Abs 1, 5 KStG zu beachten, dh Dividenden sind zu 95 % stfrei. Sog Streubesitz-Dividenden iSd § 8b Abs 4 KStG idF des Ges zur Umsetzung des EuGH-Urt v 20.10.2011 in der Rs C-284/09, die der Kö als AE nach dem 28.02.2013 zufließen, sind von der StBefreiung des § 8b Abs 1, 5 KStG ausgenommen. Bei natürlichen Pers als Dividendenempfänger richtet sich die tats Höhe der ESt danach, wie hoch sie in der St-Progression liegen, falls die AbgeltungsSt nicht greift;
- der Höhe der von der ausschüttenden Kö auf die GA einzubehaltenden KapSt und der Behandlung der KapSt beim AE. Ab dem VZ 2009 ist die AbgeltungSt zu beachten (s Tz 15). Bei ausl AE richtet sich die Beantwortung der Frage, ob und ggf in welcher Höhe D ein KapSt-Abzug zusteht, nach dem jeweiligen DBA iVm § 43b EStG bzw iVm § 44a Abs 9 EStG. Hierbei ist die Möglichkeit einer KapSt-Erstattung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs 5 KStG idF des Ges zur Umsetzung des EuGH-Urt v 20.10.2011 in der Rs C-284/09 zu berücksichtigen. Bei inl von der KSt befreiten Kö und bei jur Pers d öff Rechts als AE ist hinsichtlich der Betrachtung der StBelastung miteinzubeziehen, dass nach § 44a Abs 7 bzw Abs 8 EStG bei bestimmten Kap-Erträgen kein St-Abzug bzw nur iHv 3/5 vorzunehmen ist, mit einzubeziehen. Bei der Besteuerung von BgA ist die besondere KapSt gem § 20 Abs 1 Nr 10 EStG zu beachten.
Bei der Ermittlung der Gesamt-St-Belastung müssen weiter der SolZ, eine evtl KiSt und die GewSt miteinbezogen werden.