Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
6.1 Allgemeines
Tz. 240
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Soweit das verrechenbare EBITDA eines Wj die Nettozinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wj vorzutragen (EBITDA-Vortrag, s § 4h Abs 1 S 3 HS 1 EStG, s Tz 240a ff). Im umgekehrten Fall sind in einem Wj nach § 4h Abs 1 S 1 EStG nabzb Zinsaufwendungen bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wj abzb und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge (s § 4h Abs 1 S 4 EStG, s Tz 240f ff). Danach verbleibende nabzb Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wj vorzutragen (Zinsvortrag, s § 4h Abs 1 S 5 EStG, s Tz 241). Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wj, nicht aber den maßgeblichen Gewinn (s § 4h Abs 1 S 6 EStG). Der Zinsvortrag ist also zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt, während ein EBITDA-Vortrag nach fünf Wj "verfällt" (s Tz 240c).
Eine Rücktragsmöglichkeit existiert weder für den Zins- noch für den EBITDA-Vortrag. GlA s Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 533). Wirtsch entspr der EBITDA-Vortrag jedoch in vielem einem Zinsrücktrag. Denn mit seiner Einführung erreicht der Gesetzgeber, dass das in einem Wj nicht ausgenutzte Zinsabzugsvolumen in den folgenden fünf Wj genutzt werden kann. Die bisher negativen Auswirkungen von Ergebnisschwankungen werden gemildert oder gar ganz beseitigt (s Herzig/Bohn, DStR 2009, 2341, 2344).
Die Regelungen zum Zins- und EBITDA-Vortrag sind von Amts wegen anzuwenden und setzen keinen Antrag voraus (s BT-Drs 17/15, 17).
6.2 EBITDA-Vortrag
6.2.1 Entstehung eines EBITDA-Vortrags (§ 4h Abs 1 S 3 EStG)
Tz. 240a
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach der Zinsschranken-Grundregel sind die die Zinserträge eines Betriebs übersteigenden Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abzb (s § 4h Abs 1 S 1 EStG). Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % des maßgeblichen Gewinns, erhöht um die Zinsaufwendungen sowie um die nach § 6 Abs 2 S 1, § 6 Abs 2a S 2 und § 7 EStG abgesetzten Beträge und vermindert um die Zinserträge (s § 4h Abs 1 S 2 EStG). Bei Kö ist die Ausgangsgröße für die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA das maßgebliche Einkommen (s § 8a Abs 1 S 1 und 2 KStG). Wegen Einzelheiten zu der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA s Tz 50. Ein hohes verrechenbares EBITDA bewirkt somit ein hohes Zinsabzugsvolumen (s Nacke, DB 2009, 2507).
Ein EBITDA-Vortrag entsteht nach § 4h Abs 1 S 3 HS 1 EStG insoweit, als das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen, dh die Nettozinsaufwendungen, übersteigt. Dabei ist der Vortrag auf die folgenden fünf Wj beschr (s Tz 240c).
Beispiel:
Die konzernzugehörige A-GmbH hat im Wj 2010 Zinserträge iHv 2 Mio EUR und Zinsaufwendungen iHv 10 Mio EUR. Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 Mio EUR.
Das verrechenbare EBITDA des Wj 2010 übersteigt die Nettozinsaufwendungen von 8 Mio EUR um 22 Mio EUR. Somit entsteht im Wj 2010 ein EBITDA-Vortrag iHv 22 Mio EUR, der in den Wj 2011–2015für eine Verrechnung mit dem in diesen Wj entstehenden und das verrechenbare EBITDA dieser Wj übersteigenden Nettozinsaufwendungen zur Verfügung steht. Ein EBITDA-Vortrag entsteht nur iHd nicht ausgenutzten verrechenbaren EBITDA. Ebenso s Scheunemann/Dennisen/Behrens (BB 2010, 23, 24). Insoweit missverständlich s Scheunemann/Dennisen (BB 2009, 2564).
§ 4h Abs 1 S 3 HS 2 EStG regelt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht entsteht, wenn die Zinserträge die Zinsaufwendungen nicht übersteigen oder wegen eines einschlägigen Ausnahmetatbstands nach § 4h Abs 2 EStG die Zinsschranken-Grundregel nicht zur Anwendung kommt.
Tz. 240b
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Hinsichtlich der Höhe des entstehenden EBITDA-Vortrags sind demnach folgende Fälle denkbar:
- Die Nettozinsaufwendungen sind geringer als das verrechenbare EBITDA: IHd Differenz zwischen verrechenbaren EBITDA und Nettozinsaufwendungen entsteht ein EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs 1 S 3 HS 1 EStG).
- Die Zinserträge sind höher als die Zinsaufwendungen: Es entsteht kein EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs 1 S 3 HS 2 EStG; s auch Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 41), da die Zinsaufwendungen in voller Höhe nach § 4h Abs 1 S 1 EStG abziehbar sind.
- Es greift ein Ausnahmetatbestand nach § 4h Abs 2 EStG: Es entsteht kein EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs 1 S 3 HS 2 EStG), da die Anwendung der Zinsschrankengrundregelung ausgeschlossen ist.
Tz. 240c
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Der EBITDA-Vortrag ist je Wj zu ermitteln. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch das für die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA maßgebliche Einkommen bzw der maßgebliche Gewinn wj-bezogen zu ermitteln ist (s Tz 51). Dass offenbar auch der Gesetzgeber davon ausging, ergibt sich aus § 4h Abs 1 S 4 EStG, der von EBITDA-Vorträgen spricht. GlA s Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 634).
Der EBITDA-Vortrag kann in die folgenden fünf Wj vorgetragen werden. Dh, er ist zeitlich beschr, wobei sich die zeitliche Beschränkung nicht auf den VZ, sondern auf das Wj bezieht. Indem auf Wj abgestellt wird, verkürzen Rumpf-Wj die zeitliche Überlebensdauer des EBITDA-Vortrags (s Bien/Wagner, BB 2009, 2627, 2633; s Kessler/Lindemer, DB 2010, 472, 47...