Tz. 96

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 1a Abs 3 KStG regelt die Rechtsfolgen der Option für die Gesellschafterebene:

Wegen Einzelheiten s Tz 101ff. Zu beachten ist die Subsidiaritätsklausel in § 1a Abs 3 S 3 und 4 KStG, wonach die Zuordnung zu den Gewinn-Eink vorrangig ist.

Die Regelung des § 1a Abs 3 S 6 KStG, wonach § 4 Abs 3 EStG für die optierende Gesellschaft nicht gilt, ist uE an der falschen Stelle im Ges geregelt, da dies die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter betrifft. Hierzu s Tz 117.

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