Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 182
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG gehören zu den Eink aus KapV Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG (dazu s Tz 187), vorausgesetzt, die Leistungen sind GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtsch vergleichbar und sie gehören nicht bereits zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, 3 und Nr 2 EStG gelten entsprechend.
Bis zum VZ 2001 gehörten wiederkehrende Zahlungen mit einheitlichem Rechtsgrund einer nicht von der KSt befreiten Stiftung an ihre Destinatäre (sog Destinatszahlungen) zu den Eink iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG (s Urt des BFH v 14.07.2010, BStBl II 2014, 321; weiter s FG SchlH, rkr Urt v 07.05.2009, EFG 2009, 1558).
§ 20 Abs 1 Nr 9 EStG wurde durch das StSenkG in das EStG eingefügt und durch das UntStFG redaktionell überarbeitet. Durch das JStG 2007 wurde die entspr Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG angeordnet. Bei Kö mit Kj-gleichem Wj gilt § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erstmals für Leistungen in 2002.
Durch das JStG 2010 wurde mit erstmaliger Geltung ab dem VZ 2011 ein S 2 an den § 20 Abs 1 Nr 9 EStG angefügt. Danach ist S 1 auf Leistungen von vergleichbaren Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inl haben, entspr anzuwenden.
Wie das FG Bln-BB (s Urt des FG Bln-BB v 16.09.2009, EFG 2010, 55) zutr ausführt, passt § 20 Abs 1 Nr 9 EStG nicht in den Gesamtkontext des § 20 EStG (s Kirchheim, BB 2006, 2387 und s Jahn/Oppel, DB 2011, 1187, 1188). Unter KapV ist nämlich in aller Regel Geldvermögen idS zu verstehen, dass der zur Fruchtziehung eingesetzte Wert in Geld ausgedrückt werden kann. Eink aus KapV erzielt, wer KapV gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Das ist bei dem Destinatär einer Stiftung aber gerade nicht der Fall, denn er ist nur Nutznießer eines rechtlich verselbständigten Vermögens. Die Einordnung der Destinatszahlungen in § 20 EStG wird daher der Rechtsnatur der Stiftung nicht gerecht.
Tz. 183
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG sind bei natürlichen Personen als Empfänger nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG zu 60% (bis 2008: hälftig) stpfl bzw unterliegen der AbgeltungSt und sind bei Kö als Empfänger nach § 8b Abs 1 iVm Abs 5 KStG zu 95% stfrei.
Im Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren ist die angestrebte Ertrag-St-Belastung von Dividenden nur sichergestellt, wenn die bei der Kö mit 15% (bis 2007: zu 25%) vorbelasteten Gewinne nach ihrer Ausschüttung bei einem Letztempfänger zu 60% (bis 2008: hälftig) erfasst werden. Bei Kö, die nicht ausschütten können, wird die sonst fehlende Nachbelastung auf der AE-Ebene künftig dadurch sichergestellt, dass die Weitergabe von Gewinnen wie eine Ausschüttung behandelt und der KapSt unterworfen wird (s § 43 Abs 1 Nr 7a EStG). Wegen Ausnahmen von der KapSt-Pflicht s § 44a Abs 7 EStG.
Die Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG setzt uE eine Vorbelastung mit KSt jedoch nicht zwingend voraus (s Tz 192).