Tz. 60

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Durch den Ansatz der WG in der Schluss-Bil mit den Bw wird die Realisierung und damit eine Versteuerung der während der Zeit der StPflicht gebildeten stillen Reserven vermieden (ebenso s R 13.4 Abs 1 KStR 2015).

 

Tz. 61

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Die Vorschrift beinhaltet insoweit eine Parallele zu § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG, wonach bei Spenden von WG aus dem BV an eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö oder an eine jur Pers d öff Rechts zur Verwendung für spendenbegünstigte Zwecke iSd § 10b Abs 1 S 1 EStG (=§ 9 Abs 1 Nr 2 KStG) eine Entnahme zum Bw (also ohne Aufdeckung der stillen Reserven) möglich ist (s § 9 KStG Tz 272).

 

Tz. 62

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Parallel hierzu soll auch bei Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG hinsichtlich der WG, die der Förderung der vorgenannten Zwecke dienen, bei Beginn der StBefreiung eine Besteuerung der bis dahin entstandenen stillen Reserven unterbleiben.

 

Tz. 63

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Eine Schluss-Bil iSd § 13 KStG ist grds in jedem Fall aufzustellen.

Hat die Kö ein mit dem Kj übereinstimmendes Wj und ermittelt sie ihren Gewinn durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 oder 5 EStG, ist die zum Ende des Wj erstellte Bil mit der Schluss-Bil iSd § 13 Abs 1 KStG identisch, da hier ohnehin die Bw anzusetzen sind und die StBefreiung stets mit dem Beginn eines VZ (= Kj) beginnt (s Tz 15).

 

Tz. 64

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Eine besondere Schluss-Bil iSd § 13 Abs 1 KStG ist dagegen stets aufzustellen, wenn die Kö ein vom Kj abw Wj hat (ebenfalls s Tz 15).

 

Tz. 65

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Hat die Kö ihren Gewinn durch Vergleich der BE mit den BA nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, muss sie zunächst gem R 13.3 Abs 1 S 4 KStR 2015 zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich übergehen. Die Ausführungen in Tz 40 gelten entspr.

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