Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 73
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG ist ein übersteigender Betrag dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben, "soweit die Einlage in das Nennkap geleistet ist". Dieser Satzteil soll das Entstehen "virtueller" Zugänge beim stlichen Einlagekonto in Fällen verhindern, in denen das Nennkap in dem Zeitpunkt der Kap-Herabsetzung noch nicht voll eingezahlt worden ist. Es ist unmaßgeblich, ob und ggf in welcher Höhe die Einzahlungsverpflichtung eingefordert ist (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 39).
Tz. 74
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Das Gesetz regelt keine Reihenfolge für den Fall, dass das nicht in voller Höhe eingezahlte Nennkap herabgesetzt wird. UE ist danach zu differenzieren, ob durch die Nennkap-Herabsetzung die Einzahlungsverpflichtung der AE entfällt oder weiterbesteht (dazu auch s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 39; und s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 28 KStG Rn 85):
- Soweit mit der Kap-Herabsetzung die Einzahlungsverpflichtung des AE entfällt, ist die Kap-Herabsetzung dem nicht eingezahlten Teil des Nennkap zuzuordnen; es kommt insoweit nicht zur Erhöhung des stlichen Einlagekontos nach § 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG.
Beispiel:
|
Sonstige Rücklagen lt Bilanz |
Einlagekonto |
Nennkap |
Sonderausweis |
Anfangsbestände |
50 000 EUR |
0 EUR |
150 000 EUR (eingezahlt 120 000 EUR |
30 000 EUR |
Kap-Herabsetzung ohne Auszahlung = 80 000 EUR |
+ 30 000 EUR |
+ 50 000 EUR ./. 30 000 EUR, weil nicht eingezahlt |
./. 80 000 EUR |
./. 30 000 EUR |
Endbestände |
80 000 EUR |
20 000 EUR |
70 000 EUR |
0 EUR |
UE betrifft die Kap-Herabsetzung vorrangig den nicht eingezahlten Teil des Nennkap. Deshalb erhöht sich das Einlagekonto nicht um 50 000 EUR, sondern nur um 20 000 EUR.
- Anders, wenn die Einzahlungsverpflichtung des AE bestehen bleibt. Dann ist der Betrag der Kap-Herabsetzung dem eingezahlten Nennkap zuzuordnen und der Bestand des stlichen Einlagekontos erhöht sich.
Ein Anwendungsfall des § 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG liegt nicht vor, wenn dem in der Bil ausgewiesenen (voll eingezahlten) Nennkap auf der Aktivseite der Bil ausgewiesene Verlustvorträge gegenüberstehen (glA s Stadler/Jetter, IStR 2009, 336, 339).
Tz. 75
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Der in Hs 2 des § 28 Abs 2 S 1 KStG enthaltene Zusatz "soweit die Einlage in das Nennkap geleistet ist" fehlt in § 28 Abs 2 S 1 Hs 1 KStG, der die Verringerung des Sonderausweises bei Kap-Herabsetzung bzw Auflösung regelt. Nach dem Gesetzeswortlaut verringert sich bei einer Kap-Herabsetzung sowie im Auflösungsfall vorrangig der Sonderausweis, wobei nicht darauf abgestellt wird, ob das Nennkap in voller Höhe eingezahlt ist. Demggü geht die FinVerw (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 37 iVm 39) von einer sinngem Anwendung des Hs 2 auch bezüglich des Sonderausweises aus. Dh insoweit, als der Herabsetzungsbetrag des Nennkap nicht geleistete Einlagen betrifft, unterbleibt eine Kürzung des Sonderausweises (dazu auch s Tz 105 Buchst a). Kümpel (in B/W, § 28 KStG, Rn 80) weist zutr darauf hin, dass sich bei wortgetreuer Anwendung des Hs 1 wegen eines zu niedrigen Sonderausweises Besteuerungslücken ergeben könnten (dazu s auch das Bsp bei Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 28 KStG Rn 80). Ebenfalls glA s Bauschatz (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 28 KStG Rn 42, 51); s Endert (in F/D, § 28 KStG Rn 43); und s Franz (GmbHR 2003, 818, 824).