6.2.7.1 Allgemeines
Tz. 198
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen und sozialen Bereichen verstanden, die dem Empfänger – beispielsweise einem Verein oder einer öff-rechtlichen Kö – helfen soll, seine/ihre Aufgaben besser erfüllen zu können. Gleichzeitig verfolgt der Geber, also der Sponsor, aber auch eigene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Die Fin-Verw hat im AEAO Nr 8–11 zu § 64 Abs 1 zur ertragstlichen Behandlung des Sponsorings Stellung genommen.
6.2.7.2 Steuerliche Behandlung beim Sponsor
Tz. 199
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Zum Abzug der Aufwendungen als BA gilt Folgendes:
- Aufwendungen des Sponsors sind BA, wenn der Sponsor wirtsch Vorteile, die insbes in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbes der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinw, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist.
- Wirtsch Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können nach AEAO Nr 10 zu § 64 Abs 1 auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Für den Abzug der Zuwendungen als Spenden gelten folgende Grundsätze:
- Der klassische Spender oder Mäzen handelt aus altruistischen Motiven.
- Zuwendungen des Sponsors, die keine BA sind, sind als Spenden zu behandeln, wenn sie zur Förderung st-begünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tats wirtsch Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (hierzu s auch BFH in BStBl II 1988, 220 und BStBl II 1991, 258).
- Spenden können nach § 10b Abs 1 EStG bzw § 9 Abs 1 Nr 2 KStG nur bis zur Höhe von 20 vH des GdE als SA abgezogen werden. Bei Unternehmen tritt an die Stelle dieses Höchstbetrags – falls er für den Stpfl günstiger ist – ein anderer Abzugshöchstbetrag, der sich nach dem Satz von 4 vT der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj aufgewendeten Löhne und Gehälter ermittelt.
- Sofern die Zuwendungen des Sponsors diese Spendenhöchstbeträge nicht überschreiten, führt die Qualifikation als BA oder Spende zu derselben st-mindernden Wirkung.
6.2.7.3 Steuerliche Behandlung beim Empfänger
6.2.7.3.1 Kein Korrespondenzprinzip
Tz. 200
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Der Vorteil beim Sponsor – also sein BA-Abzug – kann jedoch beim Empfänger mit stlichen Nachteilen verbunden sein, da es sich bei den Sponsoringeinnahmen grds um stpfl Entgelt handelt. Dieses Entgelt ist als Einnahme im stpfl wG nach § 64 AO eines gemeinnützigen Vereins oder im stpfl BgA nach § 4 KStG einer öff-rechtlichen Kö zu erfassen und unterliegt damit der KSt, der GewSt und der USt. Im Einzelnen sind beim Empfänger folgende Fälle zu unterscheiden:
Beim st-begünstigten Empfänger können nach dem AEAO Nr 9 zu § 64 Abs 1 die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen unabhängig von der Einordnung der Aufwendungen beim Sponsor (dh es besteht kein Korrespondenzprinzip)
- stfreie Einnahmen im ideellen Bereich (Spenden, wenn keine Gegenleistung erfolgt, allenfalls redaktioneller Hinw),
- stfreie Einnahmen aus der "Vermögensverwaltung" (keine aktive Mitwirkung an den Werbemaßnahmen) oder
- stpfl Einnahmen eines wG (aktive Mitwirkung bei den Werbemaßnahmen)
sein. Für diese Abgrenzung gelten die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze. Zur stlichen Einordnung des Sponsorings beim gemeinnützigen Empfänger, s auch von Maydell, npoR 2019, 250.
6.2.7.3.2 Zum Vorliegen eines stpfl wG
Tz. 201
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach Auff der Fin-Verw kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
- Ein wG liegt nicht vor, wenn die st-begünstigte Kö dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Kö hinweist.
- Ein wG liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen zB auf Plakaten, Veranstaltungsanzeigen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinw kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsch ist also immer das "Gewicht/Prägung" des Logos.
- Aus stlicher Sicht ist uE zu empfehlen, dass die Beteiligten die "Ausgestaltung des Sponsoringpakets" vorab mit dem zuständigen FA abklären. Sofern nämlich einzelne Maßnahmen des Gesamtpakets stpfl sind, ist eine Aufteilung – bzw der Abschluss getrennter Verträge – erforderlich, um zu verhindern, dass die stpfl Elemente die anderen – stfreien – Maßnahmen des Gesamtpakets "infizieren". Dies setzt voraus, dass aus dem einheitlichen Sponsoringvertrag ein nachvollziehbarer Aufteilungsmaßstab für die stpfl und stfreie G...