Tz. 189

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG werden nur dann von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst, wenn sie einer GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtsch vergleichbar sind (s Urt des BFH v 03.11.2010, BStBl II 2011, 417 und s FG SchlH, rkr Urt v 07.05.2009, EFG 2009, 1558). Der Leistungsbegriff ist uE weit auszulegen. GlA s Freundl (DStR 2004, 1509, 1513) und s Wachter (Stiftungen, 2001, 111 ff). Es kann sich um Geld-, Sach-, Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen handeln (glA s Wassermeyer, in K/ S/M, § 20 EStG Rn JA 10).

Voraussetzung ist, wie bei § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, dass die Zuwendung ihre Veranlassung in einer Art Mitgliedschaftsverhältnis und nicht in einem schuldrechtlichen Verhältnis hat. Daher wird zB das angemessene Entgelt für eine Kap- oder Sachüberlassung nicht von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst. Auch erfasst § 20 Abs 1 Nr 9 EStG nicht die Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke.

Hingegen fallen "oGA" und "vGA" unstr unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG. Bei den nicht in das frühere Vollanrechnungsverfahren einbezogenen wirtsch Vereinen war nach dem KStG 1999, wenn einem Vereinsmitglied, das gleichzeitig als GF des Vereins fungierte, ein überhöhtes Gehalt gezahlt wurde, der überhöhte Teil der Vergütung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen; es war jedoch nicht nach § 27 KStG 1999 die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen. Beim Mitglied fiel der überhöhte Teil der Vergütung uE unter keine der in § 2 EStG genannten Einkunftsarten. MaW: Die Höhe der Gesamt-St-Belastung ergab sich ausschl auf der Ebene des Vereins (KSt zuz GewSt). Im geltenden Recht ergibt sich, ebenso wie bei oGA, eine kombinierte St-Belastung auf der Ebene der Kö und ihres Mitglieds, da das überhöhte Gehalt bei dem Mitglied Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG darstellt.

 

Tz. 190

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die früher strittige Frage, ob Bezüge iR einer Liquidation einer Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst werden (dazu s Schr des BMF v 27.06.2006, BStBl I 2006, 417; verneinend s Schlotter [in L/B/P, § 20 EStG Rn 753]), ist durch das JStG 2007 iS der Verw-Auff entschieden worden. § 20 Abs 1 Nr 9 S 1 Hs 2 EStG ordnet die entspr Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG nunmehr ausdrücklich an.

§ 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst nicht Einlagerückzahlungen (§ 20 Abs 1 Nr 9 iVm Nr 1 S 3 EStG).

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