6.3.1 Vermögensübergang
Tz. 254
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Das Einkommen und Vermögen des Einbringenden und der aufnehmenden Kap-Ges sind so zu ermitteln, als ob der Sacheinlagegegenstand mit dem gewählten stlichen Übertragungsstichtag auf die Übernehmerin übergegangen wäre (s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG). Zeitpunkt des fiktiven Vermögensübergangs ist das Ende des Übertragungsstichtags (s Tz 250 ff) – quasi als letzter Geschäftsvorfall (s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG: ›... mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags ...‹) – und nicht etwa der Beginn des folgenden Tages. Zu den Folgen für den Bewertungszeitpunkt, die übernehmende Gesellschaft, den Einbringenden und die erhaltenen Anteile, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 311.
Mit dem rückbezogenen Übertragungsstichtag werden dem Einbringenden die einbringungsgeborenen Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges zugerechnet (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.19). Dies gilt auch für die St-Freiheit oder StPflicht eines Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile im Hinblick auf die Berechnung der Behaltefristen der §§ 30 Nr 40 S 4 EStG und 8b Abs 4 S 2 KStG. Der rückbezogene Übertragungsstichtag – und nicht der tats Zeitpunkt der Einbringung – markiert des Beginn der stlichen Behaltefrist (hA, s § 3 Nr 40 EStG Tz 87 und s § 8b KStG Tz 87).
Tz. 255
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die stliche Rückwirkung gem § 20 Abs 7 S 1 UmwStG gilt nicht für alle St-Arten. Für St, die nicht an das Einkommen (Ertrag) oder das Vermögen der beteiligten Unternehmen anknüpfen (wie die ESt, KSt und GewSt), gilt die Fiktion der rückwirkenden Übertragung nicht (insbes die USt, die GrESt, ErbSt, InvZul, dazu s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 312.
6.3.2 Verträge im Rückbezugszeitraum
Tz. 256
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Als Folge der Rückwirkung wird der durch den Einbringenden tats verwirklichte Sachverhalt im Rückbezugszeitraum der aufnehmenden Kap-Ges in seiner zeitlichen Abfolge zugerechnet. Eine Rückbeziehung der Geschäftsvorfälle selbst auf den stlichen Zeitpunkt der Einbringung ist in § 20 Abs 7 S 1 UmwStG nicht vorgesehen. Zur stlichen Behandlung von Verträgen (zB Dienstleistungs-, Arbeits-, Nutzungsüberlassungs- und Darlehensverträgen im Interimszeitraum der stlichen Rückbeziehung s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 313 – 317.
Tz. 257
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Zu Verträgen im Fall der Einbringung eines Einzelbetriebs s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 316.
6.3.3 Ausschüttungen im Rückbezugszeitraum
Tz. 258
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Bei einem Anteilstausch iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG oder im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG mit enthaltenen Anteilen an Kap-Ges, gilt die Beteiligung mit Ablauf des rückbezogenen Übertragungsstichtags als auf die Übernehmerin übergegangen (s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG). Zur Beurteilung von Ausschüttungen der Kap-Ges, deren Anteile rückwirkend eingebracht worden sind, im Rückbezugszeitraum, wenn vor dem stlichen Übertragungsstichtag eine Gewinnausschüttung beschlossen worden ist s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 318.
Tz. 259
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Bei einer nach dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 318.
6.3.4 Ausnahmen von der Rückbeziehung
6.3.4.1 Einlagen
Tz. 260
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Für Einlagen nach dem stlichen Übertragungsstichtag (und vor Eintragung der Einbringung oder Umwandlung in das H-Reg) gilt die Rückwirkung nicht, s § 20 Abs 7 S 2 UmwStG. Zu den stlichen Auswirkungen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 319 ff.
Der maßgebende stliche Wert der Einlage erhöht die AK der (neuen) Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges, s § 20 Abs 7 S 3 UmwStG (s Tz 244).
6.3.4.2 Entnahmen
Tz. 261
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Für Entnahmen aus dem eingebrachten BV nach dem rückbezogenen Übertragungsstichtag gilt die Rückwirkungsfiktion nicht, s § 20 Abs 7 S 2 UmwStG. Dadurch soll vermieden werden, dass durch die Anwendung kstlicher Vorschriften Vorgänge als vGA besteuert werden, die nach dem Recht der Pers-Ges und Einzelbetriebe Entnahmen gewesen wären (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 321.
Tz. 262
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Bei der aufnehmenden Kap-Ges ist durch die Entnahme des Einbringenden von WG im Rückbezugszeitraum eine erfolgsneutrale Verringerung des BV iHd Bw zum Zeitpunkt der Entnahme vorzunehmen (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 322).
Tz. 263
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Von den Entnahmen nach dem rückbezogenen Übertragungsstichtag, für die § 20 Abs 7 S 2 UmwStG gilt, zu unterscheiden, sind die Entnahmen, die durch die Zurückbehaltung von unwes WG im Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags (quasi als Reflexwirkung des rückbezogenen Vermögensübergangs) erfolgen (s Tz 205 ff).
Tz. 264
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Zur Ermittlung und Versteuerung des Entnahmegewinns s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 324 mit Beispiel. Zur ges Einschränkung des Bewertungswahlrechts der aufnehmenden Kap-Ges für das eingebrachte BV bei ›hohen Entnahmen‹ im Rückbezugszeitraum s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 325.
6.3.4.3 Im Rückbezugszeitraum ausgeschiedene Mitunternehmer
Tz. 265
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die Rückwirkung des § 20 Abs 7 S 1 UmwStG bezieht sich im Fall der Einbringung des Betriebs einer Pers-Ges oder von MU-Anteilen nicht auf solche MU, die ihre Beteiligung im Rückwirkungs...