6.3.4.1 Einlagen
Tz. 260
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Für Einlagen nach dem stlichen Übertragungsstichtag (und vor Eintragung der Einbringung oder Umwandlung in das H-Reg) gilt die Rückwirkung nicht, s § 20 Abs 7 S 2 UmwStG. Zu den stlichen Auswirkungen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 319 ff.
Der maßgebende stliche Wert der Einlage erhöht die AK der (neuen) Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges, s § 20 Abs 7 S 3 UmwStG (s Tz 244).
6.3.4.2 Entnahmen
Tz. 261
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Für Entnahmen aus dem eingebrachten BV nach dem rückbezogenen Übertragungsstichtag gilt die Rückwirkungsfiktion nicht, s § 20 Abs 7 S 2 UmwStG. Dadurch soll vermieden werden, dass durch die Anwendung kstlicher Vorschriften Vorgänge als vGA besteuert werden, die nach dem Recht der Pers-Ges und Einzelbetriebe Entnahmen gewesen wären (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 321.
Tz. 262
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Bei der aufnehmenden Kap-Ges ist durch die Entnahme des Einbringenden von WG im Rückbezugszeitraum eine erfolgsneutrale Verringerung des BV iHd Bw zum Zeitpunkt der Entnahme vorzunehmen (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 322).
Tz. 263
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Von den Entnahmen nach dem rückbezogenen Übertragungsstichtag, für die § 20 Abs 7 S 2 UmwStG gilt, zu unterscheiden, sind die Entnahmen, die durch die Zurückbehaltung von unwes WG im Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags (quasi als Reflexwirkung des rückbezogenen Vermögensübergangs) erfolgen (s Tz 205 ff).
Tz. 264
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Zur Ermittlung und Versteuerung des Entnahmegewinns s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 324 mit Beispiel. Zur ges Einschränkung des Bewertungswahlrechts der aufnehmenden Kap-Ges für das eingebrachte BV bei ›hohen Entnahmen‹ im Rückbezugszeitraum s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 325.
6.3.4.3 Im Rückbezugszeitraum ausgeschiedene Mitunternehmer
Tz. 265
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die Rückwirkung des § 20 Abs 7 S 1 UmwStG bezieht sich im Fall der Einbringung des Betriebs einer Pers-Ges oder von MU-Anteilen nicht auf solche MU, die ihre Beteiligung im Rückwirkungszeitraum übertragen haben, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 326 – 328.
6.3.4.4 Tarifermäßigung nach § 34 EStG
Tz. 266
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Nach § 52 Abs 47 S 4 EStG gelten in den Fällen, in denen ›nach dem 31. Dezember eines Jahres mit zulässiger stlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem UmwStG erfolgt ..., die außerordentlichen Eink als nach dem 31. Dezember dieses Jahres erzielt‹. Zu den Auswirkungen dieser Rückwirkungssperre s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 329 – 334.
6.3.4.5 Organschaft
Tz. 267
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die Rückbeziehungsmöglichkeit gem § 20 Abs 7 und 8 UmwStG kann grds nicht zu einer rückwirkenden Begründung eines Organschaftsverhältnisses führen, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 335.