Tz. 194
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Ist Empfänger der Destinatsleistung eine Kö, sind die Einnahmen nach § 8b Abs 1 KStG grds st-befreit (s § 8b KStG Tz 45). Bei Anwendung der Rückausnahme des § 8b Abs 4 KStG ergeben sich bei Destinatszahlungen Anwendungsprobleme (zur Anwendung der Rückausnahme im Allg s § 8b KStG Tz 274f). Ob die StBefreiung nach § 8b Abs 1 KStG gewährt wird, hängt nach § 8b Abs 4 S 1 Hs 1 KStG von der Höhe der Beteiligung am Kap ab. Ist ein Grund- oder Stammkap nicht vorhanden, ist nach § 8b Abs 4 S 1 Hs 2 KStG die Beteiligung am Vermögen maßgebend.
Tz. 195
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Hinsichtlich von Destinatsleistungen ergeben sich insoweit insbes drei Auslegungsmöglichkeiten:
Einerseits könnte man jeglichen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG als stpfl einstufen, da Stiftungen dem Destinatär weder eine Beteiligung an einem Grund- oder St-Kap noch eine Beteiligung am Vermögen vermitteln (s Rengers in Blümich, § 8b Rn 117; Haisch/Helios, DB 2013, 724 Fn 13). Diese Ansicht überzeugt uE nicht. Bei einer solchen Auslegung des § 8b Abs 4 KStG wäre mit dem Ges zur Umsetzung des EuGH-Urt v 20.10.2011 in der Rs C-284/09 v 21.03.2013 eine generelle StPflicht von Destinatsleistungen nach § 20 Abs 1 Nr 9 KStG eingeführt worden. Im Ergebnis wäre die StBefreiung nach § 8b Abs 1 S 1 KStG für Destinatszahlungen gestrichen worden. Eine solch verdeckte Streichung der StBefreiung wäre nicht mit dem Prinzip der Normenklarheit zu vereinbaren; der Ges-Geber hätte eindeutig formulieren müssen, dass er die StBefreiung für Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG aus einer Stiftung habe streichen wollen.Nach Auffassung von Kutac soll auf die Quote der Anfallsberechtigung abgestellt werden (als Beteiligung am Vermögen) (vgl Kutac, IStR 2021, 409). Dies überzeugt uE jedoch nicht, da die Beteiligung am Vermögen nicht gleichbedeutend mit der Beteiligung an einem Liquidationserlös ist. Am Vermögen der Stiftung ist auch der Anfallsberechtigte nicht beteiligt.
Nach der uE vorzugswürdigen Auff findet § 8b Abs 4 KStG auf Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG keine Anwendung, da § 8b Abs 4 KStG für solche Leistungen keine Regelung beinhaltet. Destinatäre sind allenfalls am lfd Ergebnis beteiligt, nicht aber am Vermögen. Hierfür besteht jedoch keine Regelung in § 8b Abs 4 KStG. Vielmehr zählt § 8b Abs 4 KStG zu den Regelungen, die auf korporativ strukturierte Kö zugeschnitten ist, sodass eine Anwendung auf die unverfügbare Stiftung ohne Mitglieder oder Gesellschafter nicht möglich ist.